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Satzung der Stiftung Kunstfonds


Satzung vom 3. Juni 2002, zuletzt geändert am 07.05.2021.

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§ 1       Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kunstfonds zur Förde­rung der zeit­genössischen bildenden Kunst“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Gemeinnütziger Zweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst.

  • a. Sie unterstützt künstlerisches Schaffen und die Entwicklung künstleri­scher Initiativen, soweit diese für die deutsche Kulturentwicklung insge­samt von Bedeutung sind; sie fördert gleichzeitig das Bemühen, zeitge­nössische Kunst weiteren Bevölkerungskreisen zu vermitteln.
  • b. Die Stiftung fördert einzelne Künstler ebenso wie Modellvor­haben mit ge­samtstaatlicher Bedeutung mit dem Ziel, Initiati­ven zu unterstützen und Starthilfen zu geben. 
  • c. Ihr Ziel ist es, die Substanz des künstlerischen Schaffens auch durch die Ermöglichung von Zustiftungen von Künstlernachlässen, sonstige Zu­stiftungen und Schenkungen zu sichern, zu erweitern und zu vermitteln.

 2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a. Künstlerförderung durch direkte Förderung qualifizierter Künstler/innen, z. B. mittels Vergabe von
    • Arbeitsstipendien für bildende Künstler zur Förderung ih­rer künstleri­schen Entwicklung
    • Projektstipendien zur Reali­sierung eines be­stimmten künstlerischen Vorhabens
  • b. Förderung der Verbreitung zeitgenössischer bildender Kunst durch Un­terstützung von Initiativen von überregionaler Be­deutung, die das Ziel haben, weites Interesse und Verständ­nis für die zeitgenössische bil­dende Kunst zu wecken und zu fördern, insbesondere durch
    • Förderung von Modellprojekten, z. B. der Künstlerhäuser, Artothe­ken, Einrichtungen der Jugend- und Erwachse­nenbildung, Kunstver­eine
    • Unterstützung von Modellprojekten im Bereich „Kunst im öffentlichen Raum“
    • Förderung von Modellveranstaltungen zur Verbesserung des Kon­takts zwischen Künstlern und Publikum, ein­schließlich neuer Aus­stellungsfor­men
    • Unterstützung von Modellvorhaben zur Erweiterung be­stehender und Er­schließung neuer Wirkungsmöglichkei­ten bildender Künstler in der Ge­sellschaft
  • c. Unterstützung der Dokumentation zeitgenössischer bildender Kunst in Deutschland, z. B. durch:
    • Förderung von exemplarischen Katalogen, Werkmono­graphien, Do­ku­mentationen, Filmen zur Information der Öffentlichkeit im In- und Aus­land
    • Förderung von Publikationen zur Werbung für zeitgenös­sisches Kunst­schaffen im In- und Ausland
    • Förderung von Veröffentlichungen zur zeitge­nös­sischen bildenden Kunst, zur Fotografie und zum Grafik-Design
  • d.   Unterstützung von neuen künstlerischen Projekten im Rah­men der Res­sourcen der Stiftung und Sicherung qualifizierter künstle­ri­scher Nach­lässe durch Entgegennahme von fiduziarischen Zustiftungen und Schen­kungen.

3. Die Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

4. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahr­nimmt. Das Wirken von Hilfspersonen wird der Stiftung selbst zuge­rechnet.

§ 3       Stiftungsvermögen, Stiftungserträge

1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von DM 2.600.000, i. W. zweimillionenundsechshunderttausend, ausgestattet. Davon erbringt der Stifter bei Errichtung der Stiftung DM 800.000, i. W. achthundert­tausend Deutsche Mark, in bar. Weitere DM 1.800.000, i. W. einemillionund­acht­hun­derttausend Deutsche Mark, werden innerhalb von drei Monaten nach Er­rich­tung der Stiftung durch Zustiftung zum Grundstockvermögen der Stif­tung von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in bar erbracht.

2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden. Die Stiftung darf Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn damit keine Aufla­gen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

3. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln ein Sonderfonds gebildet wird, der einen vom Spender festgelegten Namen trägt und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstel­lung der Stiftung zweckgebunden ist; hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrates.

4. Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich des Absatzes 8 in seinem Wert un­geschmälert zu erhalten. Es soll gut rentier­lich und sicher angelegt wer­den. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, die nach dem Willen des Stifters der Sicherung zugestifteter künstlerischer Vor- bzw. Nachlässe dienen. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu be­stimmt sind.

5. Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm nicht zuwach­sende Zuwen­dungen sind unmittelbar und zeitnah zur Erfül­lung des Stiftungszweckes zu verwenden. Das gilt auch für Zuschüsse und Zuwendungen Dritter ein­schließlich öffent­lich-rechtlicher Körperschaften.

6. Von den nach § 3 Ziff. 5 zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mitteln dürfen höchstens bis zu 10 v. H. für die Verwaltung der Stiftung aufgewendet werden.

7. Freie und gebundene Rücklagen können im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung gebil­det werden.

8. Kann die Stiftung ihre Aufgaben mit den Mitteln nach Absatz 5 und 7 nicht voll erfüllen, so ist eine Inanspruchnahme des satzungsmäßigen Stiftungs­vermögens von maximal 20 v. H. zulässig, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist. Alsdann sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie auflagenfreie Zu­wendungen Dritter im angemessenen Ver­hältnis zur Erfüllung der Stiftungs­zwecke solange zur Wie­deraufstockung des Stif­tungsvermögens zu ver­wenden, bis der vor der vorübergehenden Inan­spruchnahme vorhandene Betrag wieder erreicht ist. Die Erfüllung des Sat­zungszwec­kes darf durch die Wiederaufstockung nicht beeinträchtigt wer­den.

§ 4       Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 5       Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsrat
  • der Vorstand
  • das Kuratorium
  • der Geschäftsführer

§ 6       Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 10 ordentlichen Mitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder des Stiftungsrats können juristische Personen wer­den, die sich ausschließ­lich oder überwiegend und überregional der Förde­rung zeitge­nössischer deutscher bildender Kunst widmen. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag erwerben, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats erhält.

Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, haben je zwei Stim­men im Stiftungsrat. Sie können diese Stimmen durch eine Person wahr­neh­men lassen.

3. Einzelpersonen können auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats die ordentliche Mitgliederschaft erwerben, falls sie bildende Künstler/innen sind oder sich ausschließlich oder überwiegend und überregional der Förderung zeit­ge­nössischer deutscher bildender Kunst widmen.

4. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Austritt, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Ka­lenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von 6 Monaten.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat kann vom Stiftungsrat ausge­sprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss muss in der Versammlung des Stiftungsrats einstimmig (bei Nicht­teil­nahme des betroffenen Mitglieds) er­fol­gen.

5. Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jähr­lich. Eine außerordentliche Sit­zung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Der Stiftungsrat wird vom Vorstand mit ei­ner Frist von vier Wochen unter An­gabe der Tagesordnung einberufen. Die Vorstandsmitglieder und der Ge­schäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

6. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht Kuratorium und Vorstand. Er beschließt insbesondere über

  • a.   die Grundsätze der Tätigkeit der Stiftung im Rahmen der Satzung
  • b.   die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern des Stiftungsrats
  • c.   die Bestellung des Vorstands der Stiftung
  • d.   die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums der Stiftung
  • e.   die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans
  • f.    die Festsetzung von Beiträgen
  • g.   Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung
  • h.   Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Ent­lastung des Vorstands

7. Der Stiftungsrat entscheidet über Förderungen nach § 2 Absatz 2 Buch­stabe d und die Entgegennahme von Zustiftungen. Er kann für bestimmte Zwecke der Förderung, aber auch zur Betreuung von Zustiftungen, beson­dere Kommissionen einsetzen. Deren Befugnisse richten sich nach § 12.

8. Zur Unterstützung der Erfüllung bestimmter Aufgaben der Stiftung Kunstfonds kann der Stiftungsrat einen Beirat einrichten. Dessen Befugnisse richten sich nach § 11.

9. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel aller or­dentlichen Mit­glieder (physisch und/oder digital) anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit im Stiftungs­rat ist der Vor­stand verpflichtet, innerhalb von drei Wo­chen eine zweite Sit­zung mit der­selben Tagesordnung ein­zuberufen. Diese ist dann ohne Rück­sicht auf die Zahl der Er­schie­nenen beschlussfähig, hierauf ist in der Einla­dung hin­zuweisen.

10. Beschlüsse werden auf Sitzungen des Stiftungsrats gefasst. Sitzungen können nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:

  • a. als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung“),
  • b. als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sog. „Hybrid-Veranstaltung“), oder
  • c. als ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, z. B. durch Telefon- oder Videokonferenzen, stattfindende Veranstaltung (sog. „virtuelle Veranstaltung“).

11. Näheres zum Beschluss-Verfahren, insbesondere hinsichtlich Form, Frist und Inhalt (bspw. Art der Sitzung, Zugang zu den Sitzungen gem. Nr. 10. b. und c. mitsamt geheimen Passwort und/oder Einwahldaten) der Einladung zur Sitzung, kann eine Geschäftsordnung regeln, die der Vorstand beschließt.

12. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Sitzung gefasst werden (sog. schriftliches Verfahren/ Umlaufverfahren). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder nachweislich beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mindestens Zweidrittel der Mitglieder ihre Stimmen zumindest in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmabgabe soll mindestens 14 Tage betragen, wobei diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes in dringenden Fällen auf bis zu drei Tage verkürzt werden kann. 

13. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern nicht anderes geregelt ist – mit Stim­menmehr­heit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

14. Alle Beschlussfassungen sind schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern spätestens nach einem Monat zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.

15. Der Stiftungsrat besteht aus:

  • Akademie der Künste
  • Arbeitsgemeinschaft deutscher Kunstvereine e. V.
  • Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V.
  • Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e. V.
  • Deutscher Künstlerbund e. V.
  • Internationales Künstlergremium/Deutsche Sektion e. V.
  • Verband der Gemeinschaften der Künstlerinnen und Kunstfördernde e. V. (GEDOK)
  • Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst r. V.

§ 7       Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Vorstandsmitglie­der müssen bil­dende Künstler/innen sein; die VG Bild-Kunst hat Vorschlagsrecht für eines dieser Vorstandsmitglieder.

2. Die Vorstandsmitglieder üben im Wechsel die Funktion des/der Vorsitzen­den (Sprecher/in) des Vorstandes aus. Vorstandsvorsitzende/r (Sprecher/in) kann nur ein/e bil­dende/r Künstler/in sein.

3. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder gleichbe­rechtigt.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren vom Stiftungsrat, der auch den/die jeweilige/n erste/n Vor­standsvorsitzende/n und seine/ihre Stellver­treter bestimmt, benannt. Eine Wiederbenennung ist zuläs­sig.

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

§ 8       Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge­richtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzen­den allein oder bei dessen Verhinderung durch einen Vertreter und ein wei­teres Mit­glied.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und die­ser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresab­schlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsfüh­rers ist,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungs­vermögens, soweit nicht die Zuständigkeit des Kuratoriums gegeben ist,
  • die Bestellung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Stif­tungsrat und die Festsetzung seiner Vergü­tung und Überwachung der Ge­schäftsführung

§ 9       Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand ver­antwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i. S. des § 30 BGB.

§ 10     Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus höchstens 11 Personen, von denen 9 durch den Stiftungsrat benannt werden. Einer wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannt. Die Besetzung des weiteren Sitzes im Kurato­rium bleibt künftigen Zuwendungsgebern der Stiftung vorbe­halten; über das hierfür zu beachtende Verfahren beschließt der Stiftungsrat.

2. Die Benennung der Mitglieder für das Kuratorium erfolgt auf 3 Jahre. Die durch den Stiftungsrat be­stellten Mit­glieder des Kuratori­ums können ein weiteres Mal, die Vertreter der Zuwendungsgeber ohne Einschrän­kung er­neut bestellt werden. Für jedes Mitglied des Kuratori­ums – außer für den Vertreter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien– ist gleich­zeitig ein Stellvertreter zu benennen. Jede juri­stische Person, die ordentli­ches Mit­glied des Stiftungsrats ist, hat das Recht, ein Kuratoriumsmitglied und des­sen Stellver­treter vorzuschlagen. Das Kuratorium muss mehrheitlich aus bildenden Künstler/innen bestehen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

3. Das Kuratorium legt die Richtlinien der Förderung gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a – c mit Zweidrittelmehrheit fest und entscheidet über Förde­rungen in Anwendung dieser Richtli­nien. Förderentscheidungen werden mindestens mit einfacher Mehrheit und im Übrigen im Rahmen einer vom Kuratorium zu beschließenden Verfahrensordnung zu Förderentscheidun­gen getroffen. Vertreter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien haben bei Förderentschei­dungen kein Stimmrecht. Die Kuratoriumsmitglieder können für ihre Tätig­keit der Förderentscheidungen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

4. Im Übrigen beschließt das Kuratorium mit einfacher Stim­menmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei ein stell­vertretendes Kuratoriumsmitglied zwar stets die Berechti­gung zur Anwesenheit in Sitzungen des Kuratoriums hat, stimmberechtigt jedoch nur ist, wenn das ordentliche Kurato­riums­mit­glied, welches er vertritt, abwesend ist. Im Rahmen der Verfahrensordnung zu Förderentscheidungen des Kuratoriums kann bei der Entscheidung über Förderungen auch den stellvertretenden Kurato­riumsmitgliedern Stimmrecht eingeräumt werden. § 6, Abs. 10-14 gelten entsprechend.

5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzun­gen leitet. Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

6. Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vor­stand und auf Wunsch einer Mehrheit der Mit­glieder des Kuratoriums.

§ 11     Beirat für das Archiv für Künstlernachlässe

1. Der Beirat hat eine besondere Zuständigkeit für Angelegenheiten des von der Stiftung Kunstfonds errichteten „Archivs für Künstlernachlässe“ in Pulheim-Brauweiler.

2. Der Beirat besteht mehrheitlich aus bildenden Künstler/innen und hat 7 Mitglieder.

3. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Über die Zusammensetzung des Beirats beschließt der Stiftungsrat. Dem Beirat gehören mindestens ein Vorstandsmitglied der Stiftung Kunstfonds und zwei Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland an.

5. Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

6. Den Vorsitz im Beirat führt das Vorstandsmitglied der Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst bzw. das Organ des Rechtsnachfolgers.

7. Der Beirat tagt mindestens einmal jähr­lich. Eine außerordentliche Sit­zung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.

8. Der Beirat berät den Stiftungsrat im Zusammenhang mit allen Angelegenheiten des Archivs für Künstlernachlässe, insbesondere über:

  • den Wirtschaftsplan des Archivs für Künstlernachlässe
  • die organisatorischen Abläufe innerhalb des Archivs
  • die Öffentlichkeitsarbeit des Archivs für Künstlernachlässe
  • die Organisation des Auswahlverfahrens für die Aufnahme von Nachlässen
  • die Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland, dem Land Nordrhein-Westfalen und weiteren Kooperationspartnern

§ 12     Kommissionen

1. Die Kommissionen entscheiden aufgrund einer vom Kurato­rium aufgestell­ten Geschäftsordnung und im Rahmen der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien.

2. Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat für einen Zeit­raum von 3 Jahren gewählt. Mitglieder von Kommissionen, die über die Vergabe von Fördermitteln entscheiden, können einmal wiedergewählt werden. Die Kuratoriumsmitglieder können für ihre Tätigkeit der Förderentscheidungen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

3. Mitglieder der Kommissionen können auch Einzelpersönlich­keiten sein, die nicht von Organisationen oder Körperschaf­ten vorgeschlagen werden.

4. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen muss die Mehrheit der bil­denden Künstler/innen gewahrt sein.

§ 13     Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stif­tungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann dieser nach vor­heriger Erörterung mit den öffentlichen Zuwendungsgebern gemein­sam einen neuen Stif­tungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue Stiftungs­zweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Ge­biet der Förderung der zeitge­nössischen bildenden Kunst zu lie­gen. Über Satzungs­än­derungen, die nicht den Stiftungszweck be­treffen, beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 14     Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann nach vorheriger Erörterung mit den öffent­li­chen Zuwen­dungsgebern mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr gewährleistet ist. Im Hin­blick auf die Beschlussfassung gilt § 13 entsprechend.

§ 15     Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegüns­tigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe­günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 16     Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegen­heiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen

§ 17     Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus der Stiftung ergebenden Genehmi­gungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt im Rahmen des § 137 AO anzuzeigen. Bei Sat­zungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilli­gung des Fi­nanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18     Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln. Oberste Stiftungs­aufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmi­gungs- und Zustimmungsbefug­nisse sind zu beachten.

Satzung vom 3. Juni 2002, zuletzt geändert am 07.05.2021.