Satzung der Stiftung Kunstfonds
Satzung vom 3. Juni 2002, zuletzt geändert am 07.05.2021.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst.
- a. Sie unterstützt künstlerisches Schaffen und die Entwicklung künstlerischer Initiativen, soweit diese für die deutsche Kulturentwicklung insgesamt von Bedeutung sind; sie fördert gleichzeitig das Bemühen, zeitgenössische Kunst weiteren Bevölkerungskreisen zu vermitteln.
- b. Die Stiftung fördert einzelne Künstler ebenso wie Modellvorhaben mit gesamtstaatlicher Bedeutung mit dem Ziel, Initiativen zu unterstützen und Starthilfen zu geben.
- c. Ihr Ziel ist es, die Substanz des künstlerischen Schaffens auch durch die Ermöglichung von Zustiftungen von Künstlernachlässen, sonstige Zustiftungen und Schenkungen zu sichern, zu erweitern und zu vermitteln.
2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a. Künstlerförderung durch direkte Förderung qualifizierter Künstler/innen, z. B. mittels Vergabe von
- Arbeitsstipendien für bildende Künstler zur Förderung ihrer künstlerischen Entwicklung
- Projektstipendien zur Realisierung eines bestimmten künstlerischen Vorhabens
- b. Förderung der Verbreitung zeitgenössischer bildender Kunst durch Unterstützung von Initiativen von überregionaler Bedeutung, die das Ziel haben, weites Interesse und Verständnis für die zeitgenössische bildende Kunst zu wecken und zu fördern, insbesondere durch
- Förderung von Modellprojekten, z. B. der Künstlerhäuser, Artotheken, Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, Kunstvereine
- Unterstützung von Modellprojekten im Bereich „Kunst im öffentlichen Raum“
- Förderung von Modellveranstaltungen zur Verbesserung des Kontakts zwischen Künstlern und Publikum, einschließlich neuer Ausstellungsformen
- Unterstützung von Modellvorhaben zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Wirkungsmöglichkeiten bildender Künstler in der Gesellschaft
- c. Unterstützung der Dokumentation zeitgenössischer bildender Kunst in Deutschland, z. B. durch:
- Förderung von exemplarischen Katalogen, Werkmonographien, Dokumentationen, Filmen zur Information der Öffentlichkeit im In- und Ausland
- Förderung von Publikationen zur Werbung für zeitgenössisches Kunstschaffen im In- und Ausland
- Förderung von Veröffentlichungen zur zeitgenössischen bildenden Kunst, zur Fotografie und zum Grafik-Design
- d. Unterstützung von neuen künstlerischen Projekten im Rahmen der Ressourcen der Stiftung und Sicherung qualifizierter künstlerischer Nachlässe durch Entgegennahme von fiduziarischen Zustiftungen und Schenkungen.
3. Die Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Das Wirken von Hilfspersonen wird der Stiftung selbst zugerechnet.
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungserträge
1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von DM 2.600.000, i. W. zweimillionenundsechshunderttausend, ausgestattet. Davon erbringt der Stifter bei Errichtung der Stiftung DM 800.000, i. W. achthunderttausend Deutsche Mark, in bar. Weitere DM 1.800.000, i. W. einemillionundachthunderttausend Deutsche Mark, werden innerhalb von drei Monaten nach Errichtung der Stiftung durch Zustiftung zum Grundstockvermögen der Stiftung von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in bar erbracht.
2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden. Die Stiftung darf Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
3. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln ein Sonderfonds gebildet wird, der einen vom Spender festgelegten Namen trägt und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden ist; hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrates.
4. Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich des Absatzes 8 in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es soll gut rentierlich und sicher angelegt werden. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, die nach dem Willen des Stifters der Sicherung zugestifteter künstlerischer Vor- bzw. Nachlässe dienen. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
5. Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm nicht zuwachsende Zuwendungen sind unmittelbar und zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Das gilt auch für Zuschüsse und Zuwendungen Dritter einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
7. Freie und gebundene Rücklagen können im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung gebildet werden.
8. Kann die Stiftung ihre Aufgaben mit den Mitteln nach Absatz 5 und 7 nicht voll erfüllen, so ist eine Inanspruchnahme des satzungsmäßigen Stiftungsvermögens von maximal 20 v. H. zulässig, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist. Alsdann sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie auflagenfreie Zuwendungen Dritter im angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der Stiftungszwecke solange zur Wiederaufstockung des Stiftungsvermögens zu verwenden, bis der vor der vorübergehenden Inanspruchnahme vorhandene Betrag wieder erreicht ist. Die Erfüllung des Satzungszweckes darf durch die Wiederaufstockung nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat
- der Vorstand
- das Kuratorium
- der Geschäftsführer
§ 6 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 10 ordentlichen Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder des Stiftungsrats können juristische Personen werden, die sich ausschließlich oder überwiegend und überregional der Förderung zeitgenössischer deutscher bildender Kunst widmen. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag erwerben, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats erhält.
Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, haben je zwei Stimmen im Stiftungsrat. Sie können diese Stimmen durch eine Person wahrnehmen lassen.
3. Einzelpersonen können auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats die ordentliche Mitgliederschaft erwerben, falls sie bildende Künstler/innen sind oder sich ausschließlich oder überwiegend und überregional der Förderung zeitgenössischer deutscher bildender Kunst widmen.
4. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Austritt, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat kann vom Stiftungsrat ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss muss in der Versammlung des Stiftungsrats einstimmig (bei Nichtteilnahme des betroffenen Mitglieds) erfolgen.
5. Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Der Stiftungsrat wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
- a. die Grundsätze der Tätigkeit der Stiftung im Rahmen der Satzung
- b. die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern des Stiftungsrats
- c. die Bestellung des Vorstands der Stiftung
- d. die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums der Stiftung
- e. die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans
- f. die Festsetzung von Beiträgen
- g. Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung
- h. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands
7. Der Stiftungsrat entscheidet über Förderungen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d und die Entgegennahme von Zustiftungen. Er kann für bestimmte Zwecke der Förderung, aber auch zur Betreuung von Zustiftungen, besondere Kommissionen einsetzen. Deren Befugnisse richten sich nach § 12.
8. Zur Unterstützung der Erfüllung bestimmter Aufgaben der Stiftung Kunstfonds kann der Stiftungsrat einen Beirat einrichten. Dessen Befugnisse richten sich nach § 11.
9. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel aller ordentlichen Mitglieder (physisch und/oder digital) anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit im Stiftungsrat ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
10. Beschlüsse werden auf Sitzungen des Stiftungsrats gefasst. Sitzungen können nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:
- a. als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung“),
- b. als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sog. „Hybrid-Veranstaltung“), oder
- c. als ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, z. B. durch Telefon- oder Videokonferenzen, stattfindende Veranstaltung (sog. „virtuelle Veranstaltung“).
11. Näheres zum Beschluss-Verfahren, insbesondere hinsichtlich Form, Frist und Inhalt (bspw. Art der Sitzung, Zugang zu den Sitzungen gem. Nr. 10. b. und c. mitsamt geheimen Passwort und/oder Einwahldaten) der Einladung zur Sitzung, kann eine Geschäftsordnung regeln, die der Vorstand beschließt.
12. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Sitzung gefasst werden (sog. schriftliches Verfahren/ Umlaufverfahren). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder nachweislich beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mindestens Zweidrittel der Mitglieder ihre Stimmen zumindest in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmabgabe soll mindestens 14 Tage betragen, wobei diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes in dringenden Fällen auf bis zu drei Tage verkürzt werden kann.
13. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern nicht anderes geregelt ist – mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
14. Alle Beschlussfassungen sind schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern spätestens nach einem Monat zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.
15. Der Stiftungsrat besteht aus:
- Akademie der Künste
- Arbeitsgemeinschaft deutscher Kunstvereine e. V.
- Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V.
- Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e. V.
- Deutscher Künstlerbund e. V.
- Internationales Künstlergremium/Deutsche Sektion e. V.
- Verband der Gemeinschaften der Künstlerinnen und Kunstfördernde e. V. (GEDOK)
- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst r. V.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Vorstandsmitglieder müssen bildende Künstler/innen sein; die VG Bild-Kunst hat Vorschlagsrecht für eines dieser Vorstandsmitglieder.
2. Die Vorstandsmitglieder üben im Wechsel die Funktion des/der Vorsitzenden (Sprecher/in) des Vorstandes aus. Vorstandsvorsitzende/r (Sprecher/in) kann nur ein/e bildende/r Künstler/in sein.
3. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren vom Stiftungsrat, der auch den/die jeweilige/n erste/n Vorstandsvorsitzende/n und seine/ihre Stellvertreter bestimmt, benannt. Eine Wiederbenennung ist zulässig.
5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder bei dessen Verhinderung durch einen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, soweit nicht die Zuständigkeit des Kuratoriums gegeben ist,
- die Bestellung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat und die Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung
§ 9 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i. S. des § 30 BGB.
§ 10 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus höchstens 11 Personen, von denen 9 durch den Stiftungsrat benannt werden. Einer wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannt. Die Besetzung des weiteren Sitzes im Kuratorium bleibt künftigen Zuwendungsgebern der Stiftung vorbehalten; über das hierfür zu beachtende Verfahren beschließt der Stiftungsrat.
2. Die Benennung der Mitglieder für das Kuratorium erfolgt auf 3 Jahre. Die durch den Stiftungsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums können ein weiteres Mal, die Vertreter der Zuwendungsgeber ohne Einschränkung erneut bestellt werden. Für jedes Mitglied des Kuratoriums – außer für den Vertreter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien– ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu benennen. Jede juristische Person, die ordentliches Mitglied des Stiftungsrats ist, hat das Recht, ein Kuratoriumsmitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen. Das Kuratorium muss mehrheitlich aus bildenden Künstler/innen bestehen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. Das Kuratorium legt die Richtlinien der Förderung gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a – c mit Zweidrittelmehrheit fest und entscheidet über Förderungen in Anwendung dieser Richtlinien. Förderentscheidungen werden mindestens mit einfacher Mehrheit und im Übrigen im Rahmen einer vom Kuratorium zu beschließenden Verfahrensordnung zu Förderentscheidungen getroffen. Vertreter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien haben bei Förderentscheidungen kein Stimmrecht. Die Kuratoriumsmitglieder können für ihre Tätigkeit der Förderentscheidungen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
4. Im Übrigen beschließt das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei ein stellvertretendes Kuratoriumsmitglied zwar stets die Berechtigung zur Anwesenheit in Sitzungen des Kuratoriums hat, stimmberechtigt jedoch nur ist, wenn das ordentliche Kuratoriumsmitglied, welches er vertritt, abwesend ist. Im Rahmen der Verfahrensordnung zu Förderentscheidungen des Kuratoriums kann bei der Entscheidung über Förderungen auch den stellvertretenden Kuratoriumsmitgliedern Stimmrecht eingeräumt werden. § 6, Abs. 10-14 gelten entsprechend.
5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet. Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
6. Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorstand und auf Wunsch einer Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 11 Beirat für das Archiv für Künstlernachlässe
1. Der Beirat hat eine besondere Zuständigkeit für Angelegenheiten des von der Stiftung Kunstfonds errichteten „Archivs für Künstlernachlässe“ in Pulheim-Brauweiler.
2. Der Beirat besteht mehrheitlich aus bildenden Künstler/innen und hat 7 Mitglieder.
3. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Über die Zusammensetzung des Beirats beschließt der Stiftungsrat. Dem Beirat gehören mindestens ein Vorstandsmitglied der Stiftung Kunstfonds und zwei Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland an.
5. Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
6. Den Vorsitz im Beirat führt das Vorstandsmitglied der Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst bzw. das Organ des Rechtsnachfolgers.
7. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
8. Der Beirat berät den Stiftungsrat im Zusammenhang mit allen Angelegenheiten des Archivs für Künstlernachlässe, insbesondere über:
- den Wirtschaftsplan des Archivs für Künstlernachlässe
- die organisatorischen Abläufe innerhalb des Archivs
- die Öffentlichkeitsarbeit des Archivs für Künstlernachlässe
- die Organisation des Auswahlverfahrens für die Aufnahme von Nachlässen
- die Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland, dem Land Nordrhein-Westfalen und weiteren Kooperationspartnern
§ 12 Kommissionen
1. Die Kommissionen entscheiden aufgrund einer vom Kuratorium aufgestellten Geschäftsordnung und im Rahmen der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien.
2. Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Mitglieder von Kommissionen, die über die Vergabe von Fördermitteln entscheiden, können einmal wiedergewählt werden. Die Kuratoriumsmitglieder können für ihre Tätigkeit der Förderentscheidungen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
3. Mitglieder der Kommissionen können auch Einzelpersönlichkeiten sein, die nicht von Organisationen oder Körperschaften vorgeschlagen werden.
4. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen muss die Mehrheit der bildenden Künstler/innen gewahrt sein.
§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann dieser nach vorheriger Erörterung mit den öffentlichen Zuwendungsgebern gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 14 Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann nach vorheriger Erörterung mit den öffentlichen Zuwendungsgebern mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Beschlussfassung gilt § 13 entsprechend.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen
§ 17 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus der Stiftung ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt im Rahmen des § 137 AO anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Satzung vom 3. Juni 2002, zuletzt geändert am 07.05.2021.