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Zustiftungen


Nachhaltiges Engagement für die Kunst

Künstler:innen, die ihr Vermögen der Künstlerförderung zur Verfügung stellen möchten, beraten wir bei der Verwaltung ihrer Projektmittel und Stiftungsvorhaben – ebenso solche, die ihr Lebenswerk regeln möchten. Auch Treuhandstiftungen werden über den Kunstfonds treuhänderisch verwaltet, wie zum Beispiel die „Nachlassstiftung Prof. Horst Egon Kalinowski“.

Bildende Künstler:innen können so zu Förderern der nächsten Generation von bildenden Künstler:innen werden – und geben nicht nur dem künstlerischen Nachwuchs, sondern auch der zeitgenössischen bildenden Kunst in Deutschland nachhaltig Wertvolles zurück.

Zustiftungen/Schenkungen

Kunstwerke bzw. Teile eines künstlerischen Œuvres und Vermögensgegenstände können dem Vermögen der Stiftung Kunstfonds jederzeit zugestiftet werden. Die Stifter:innen überlassen in diesem Fall schon zu ihren Lebzeiten der Stiftung Kunstwerke, Geldvermögen oder Immobilien. Zustiftungen dieser Art ermöglichen den Stifter:innen eine höhere Einflussnahme auf ihre Zuwendungen.

Möglich sind auch Schenkungen, die ohne Zweckbindung der Stiftung Kunstfonds zufließen. Die Stiftung Kunstfonds schließt bei Zuwendungen jeder Art individuell angepasste und verabredete Verträge mit den Zustifter:innen. Alle genannten Zuwendungen an die als gemeinnützig anerkannte Stiftung Kunstfonds sind nach aktuell geltendem Steuerrecht erbschafts- und schenkungssteuerfrei.

Treuhandstiftung 

Künstlerische Nachlässe, die in eine eigene Stiftung übertragen werden, können von der Stiftung Kunstfonds treuhänderisch verwaltet werden, sofern die Ziele der Stiftungen im Wesentlichen übereinstimmen und sich die Treuhandstiftung finanziell selbst trägt.

Bei der durch die Stiftung Kunstfonds treuhänderisch verwalteten „Nachlass-Stiftung Professor Horst Egon Kalinowski“ handelt es sich um eine rechtlich unselbständige Stiftung, für die der Kunstfonds vertretungsberechtigt auftritt. Die Stiftung hat das Ziel, die Werke von Prof. Horst Egon Kalinowski konservatorisch zu betreuen und öffentlich zu halten. Außerdem vergibt die Treuhandstiftung aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögens seit 2017 jährlich den mit 10.000 Euro dotierten Kalinowskipreis“ für Absolvent:innen  der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe. Durch diese zwei Bereiche vereinen sich in der „Nachlass-Stiftung Professor Horst Egon Kalinowski“ auf geradezu ideale Weise die Aufgaben der Stiftung Kunstfonds als Förderin junger Kunst und ihres Künstler:innenarchivs, das sich die Bewahrung und Veröffentlichung von Œuvres über das Wirken der Künstler:innen nach deren Tod hinaus zum Ziel gesetzt hat.

Erbvertrag / Testamentarische Verfügung 

Künstler:innen bzw. ihre Erb:innen, die sich erst im Todesfall von ihren Kunstwerken, oder auch von Finanz- oder Immobilienwerten zu Gunsten des Künstler:innenarchivs der Stiftung Kunstfonds trennen möchten, schließen notariell einen Erbvertrag ab. In diesem Vertrag werden die Zuwendung an die Stiftung Kunstfonds und die Einzelheiten der Betreuung des Nachlasses nach Eintritt des Erbfalls verfügt. Testamentarisch bekundete Wünsche sind rechtlich zwar bindend, ihre Umsetzung liegt allerdings in der Hand der Erb:innen. In beiden Fällen sollten die Kunstwerke und ggf. weitere Nachlassgegenstände der Stiftung Kunstfonds in Form eines Vermächtnisses zugewendet werden.  

Kompetente Beratung

Gerne berät Sie unsere Geschäftsführung Dr. Karin Lingl zu den unterschiedlichen Möglichkeiten, sich für die bildende zeitgenössische Kunst in Deutschland einzusetzen. Sie können jederzeit per E-Mail ein Telefontermin vereinbaren: klingl@kunstfonds.de