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KUNSTFONDS_Plattformen

für kunstvermittelnde Akteur:innen


Das Programm

Die Ausschreibung 2025 ist gestartet und endet am 15. Juli (24 Uhr). 

Das Programm KUNSTFONDS_Plattformen fördert Einrichtungen und Orte, die zeitgenössische bildende Kunst präsentieren, vermitteln und somit am aktuellen Diskurs teilnehmen. Darüber hinaus werden experimentell-innovative Konzepte von Kollektiven und soloselbständigen Kurator:innen unterstützt, welche an analogen/physischen Orten/Plattformen stattfinden.

Gefördert werden umfassende, auch mehrmonatig konzipierte Projektvorhaben, die z.B. Ausstellungen, Symposien, Konferenzen oder alternative Formate beinhalten.

Bitte beachten Sie die Vergaberichtlinien 2025 (s.u.). Viele hilfreiche Hinweise finden Sie auch in den für 2025 aktualisierten FAQs.

Das Programm wird finanziert von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags.

HINWEIS: Die Ausschreibung ist bis zur Verabschiedung des Bundeshaushalts 2025 durch den Bundestag und der damit verbundenen verlässlichen Bereitstellung der benötigten Finanzmittel zunächst unter Vorbehalt.

Für die noch laufenden Förderungen 2024 im Programm KUNSTFONDS_Plattformen gelten die Vergaberichtlinien 2024: Diese sind am Ende dieser Seite zu finden.

Antragsstellung

Förderanträge können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden.

Einzureichen sind:

  • Angaben zur antragstellenden Plattform. Bei natürlichen Personen bzw. nicht als juristische Person organisierten Kollektiven ist eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung erforderlich. Juristische Personen, z. B. Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Stiftungen, müssen die Satzung und die Vertretungsberechtigung einreichen; bei GmbH und gGmbH gilt entsprechend der Gesellschaftervertrag.
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele, verbindliche Künstler:innenliste und ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • Bildmaterial zum Projekt (JPG) und ein Projekt-Dossier mit Bildmaterial zu den mitwirkenden Künstler:innen und deren Werk (PDF),
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (Excel-Datei).

Vergaberichtlinien 2025

1. Hintergrund und Förderziele

1.1 Bildende Kunst ist ein eigenständiger, wesentlicher Beitrag für unsere Gesellschaft: Kunst setzt ihre Inhalte von sich aus, sie hinterfragt, bezeugt und kommentiert unser Leben. Kunstwerke entstehen aus der Arbeit an und mit den Bedingungen der Wahrnehmung, sie können dabei partizipativ, spiegelnd und anregend sein, bisweilen auch provozierend. Sie umgeben uns, sind ständig über unsere sinnliche Wahrnehmung präsent und prägen unser Verhältnis zu Wertvorstellungen und zivilen Haltungen. Eine freie Kunst ist Zeichen unserer Demokratie und trägt zu ihrer Stärkung bei.

1.2 Die Stiftung Kunstfonds hat die Aufgabe, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern und deren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln. Sie unterstützt den künstlerischen Prozess von der Idee bis zur Produktion und fördert innovative Vermittlungskonzepte.

1.3 Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen will dauerhafte physische Orte der Begegnung und des Diskurses, auch abseits der Kunstmetropolen, stärken mit dem Ziel, bildende Kunst und ihren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln.

1.4 Des Weiteren will das Förderprogramm ortsunabhängige freie Künstler:inneninitiativen unterstützen mit dem Ziel, Netzwerke zu etablieren und Ideen zu entwickeln, um die Kunstszene nachhaltig zu stabilisieren und der Gesellschaft insgesamt zu öffnen. 

1.5 Das Förderprogramm wird finanziert von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung Kunstfonds aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Das Förderprogramm will Einrichtungen und Orte, die zeitgenössische bildende Kunst präsentieren, vermitteln und am aktuellen Diskurs teilnehmen, als physische Plattformen zum künstlerischen und öffentlichen Austausch stärken. Darüber hinaus werden experimentell-innovative Konzepte nicht stationärer Kollektive und soloselbständiger Kurator:innen an physischen Plattformen unterstützt. 

2.2 Gefördert werden umfassende, auch mehrmonatig konzipierte komplexe Projektvorhaben, die z. B. Ausstellungen, Symposien, Konferenzen und alternative Formate einschließen. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Projektvorhaben und deren öffentlicher Vermittlung erforderlich sind.

2.3 Die Projekte müssen im Inland durchgeführt werden.

3. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Organisationen zur zeitgenössischen bildenden Kunst in Deutschland mit überregionaler Wirkung, die seit mindestens 01.01.2022 an einem festen Standort bildende Kunst ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen zum künstlerischen Diskurs führen. Dies sind z. B. Kunst- und Atelierhäuser, Produzent:innengalerien, Kunstvereine und freie Kunstorte.

3.2 Ferner antragsberechtigt sind nicht-ortsfeste Kollektive bildender Künstler:innen und Kunstakteur:innen sowie soloselbständige Kurator:innen, die an wechselnden öffentlichen und überregional wirkenden Orten in Deutschland ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen unternehmen. 

3.3 Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen, freie Gruppen bzw. Kollektive nur bei vorliegender GbR-Vereinbarung.

3.4 Alle Antragsteller:innen müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

3.5 Von einer Förderung ausgeschlossen sind, die Personen und Einrichtungen, die 

  • bereits einen Antrag für eine Förderung im Jahr 2025 bei der Stiftung Kunstfonds gestellt haben,
  • einen Antrag für eine Förderung im Jahr 2024 bei der Stiftung Kunstfonds gestellt haben,
  • im Förderjahr 2024 eine Förderung der Stiftung Kunstfonds erhalten haben,
  • Angestellte der Stiftung Kunstfonds sind.

4. Bewilligungszeitraum

4.1 Der Bewilligungszeitraum umfasst den Durchführungszeitraum des geförderten Projekts sowie den Abrechnungszeitraum für die Förderung und wird im privatrechtlichen Fördervertrag festgelegt. Geförderte Projekte können frühestens am 01.10.2025 beginnen und müssen spätestens am 31.03.2027 abgeschlossen sein. Die Projektdauer (Durchführungszeitraum) muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen und kann überjährig sein. Der Verwendungsnachweis muss zwei Monate nach Ende des individuellen Durchführungszeitraums, spätestens zum 31.05.2027 vorgelegt werden. Der Bewilligungszeitraum schließt darüber hinaus auch die Dauer der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Stiftung Kunstfonds mit ein. Die Auszahlung des Fördermitteleinbehalts erfolgt nach fristgerechter Vorlage des Verwendungsnachweises und anschließender positiver Prüfung in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Verwendungsnachweises.

4.2 Zuwendungsfähig sind Lieferungen und Leistungen, die im vereinbarten Durchführungszeitraum beauftragt, erbracht und dem Antragstellenden in Rechnung gestellt worden sind. Mittelabrufe sind nur bis Ende des Durchführungszeitraums möglich. Für die Verausgabung der Fördermittel gilt eine Frist von höchstens sechs Wochen nach Erhalt der Mittel.

5. Fördersumme

5.1 Die Höchstfördersumme beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum maximal 80.000 Euro, die Mindestantragssumme 10.000 Euro. Insgesamt sollen die Gesamtprojektkosten 160.000 Euro nicht übersteigen. Gesamtprojektkosten sind alle projektbezogenen Kosten einschließlich eventueller im Bewilligungszeitraum anteiliger laufender Kosten einer Einrichtung.

5.2 Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 20% der Gesamtprojektkosten. Der Eigenanteil kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) erbracht werden. Kofinanzierungen aus öffentlichen Mitteln (Bundesländer, Kommunen) sind ausdrücklich zulässig und erwünscht. 

5.3 Eigenleistungen sind bis maximal 20% der von der Stiftung Kunstfonds bewilligten Fördersumme zulässig und zwingend durch einen Eigenbeleg sowie den Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachzuweisen. 

5.4 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben (Herstellungs- und Sachkosten), die im Förderzeitraum zur Realisierung des geförderten Projekts erforderlich und angemessen sind. Darunter fallen z. B. Kosten für Transporte, Produktionsmaterial und Honorare, Reisekosten, notwendige Versicherungen und Drucksachen. 

5.5 Es gelten die Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM: „Die Vergütung muss mindestens einer bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen eines einschlägigen Fach-, Berufs- oder Interessenverbandes entsprechen. Die Auswahl treffen die Antragstellenden/Geförderten. Sie muss für den konkreten Anwendungsfall plausibel sein und im Antrag/Verwendungsnachweis angegeben werden.“ 

5.6 Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragstellenden zu verbessern.

5.7 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen. 

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1 Die Fördermittel werden in der Regel als nicht rückzahlbarer Projektzuschuss als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

6.2 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrages. 

6.3 Soweit neben der Förderung KUNSTFONDS_Plattformen weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

6.4 Die unter Ziff. 3 benannten Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung müssen während des gesamten Förderzeitraums alle erfüllt sein. Entfällt eine oder mehrere, erlischt der Anspruch auf die Förderung und die Stiftung Kunstfonds wird die Rückzahlung von bereits ausgezahlten Mitteln prüfen und festsetzen.

6.5 Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Vergaberichtlinien sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

6.6 Mit der zu fördernden Maßnahme darf nach Bewilligung durch die Jury und bis zum Abschluss des Fördervertrags nur begonnen werden, sofern ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde. 

6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7. Vergabeverfahren

7.1 Anträge auf Förderung können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden. 

7.2 Antragsfrist ist der 15.07.2025, 24 Uhr. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3 Einzureichen sind in deutscher Sprache: 

  • Angaben zur antragstellenden Plattform. Bei natürlichen Personen bzw. nicht als juristische Person organisierten Kollektiven ist eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung erforderlich. Juristische Personen, z. B. Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Stiftungen, müssen die Satzung und die Vertretungsberechtigung einreichen; bei GmbH und gGmbH gilt entsprechend der Gesellschaftervertrag.
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele, verbindliche Künstler:innenliste und ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • Bildmaterial zum Projekt (JPG) und ein Projekt-Dossier mit Bildmaterial zu den mitwirkenden Künstler:innen und deren Werk (PDF),
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (Excel-Datei).

7.4 Jede:r Antragsteller:in kann nur einen Antrag einreichen.

7.5 Eine zeitgleiche Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_ Stipendium“, „KUNSTFONDS_Publikation“, „KUNSTFONDS_SoloProjekt“ oder „KUNSTFONDS_Werkverzeichnung“ ist nicht zulässig. Maßgeblich ist das Förderjahr, für das der Antrag gestellt wird/wurde.

7.6 Eine Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_Stipendium“, „KUNSTFONDS_Publikation“, „KUNSTFONDS_SoloProjekt“, „KUNSTFONDS_Werkverzeichnung“ und „KUNSTFONDS_Plattformen“ ist nur alle 2 Jahre zulässig. Maßgeblich ist das Förderjahr, für das der Antrag gestellt wird/wurde.

7.7 Über die Förderungen entscheidet die Kommission zum Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen (Vergabejury). Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende September.

7.8 Die bewilligten Projekte können, sofern kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vereinbart wurde, frühestens mit Abschluss des Fördervertrages begonnen werden und müssen entsprechend der Angaben im Fördervertrag durchgeführt und abgeschlossen sein. Lieferungen und Leistungen müssen bis dahin zweckentsprechend nach Ziff. 5.4. und 5.5. erbracht, in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein. 

7.9 Für die Förderung ist ein separates Projektkonto einzurichten. Sämtliche Projekteinnahmen und -ausgaben müssen über das Projektkonto abgewickelt werden. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von sechs Wochen projektbezogen verausgabt werden. Der Mittelabruf erfolgt per Formular. Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei Festbetragsfinanzierung sind die Mittel anteilig der Eigen- und Drittmittel, bei Fehlbedarfsfinanzierung erst nach Verbrauch der Eigen- und Drittmittel abzurufen. 

7.10 Zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Belegliste sowie einem Evaluierungsbogen. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist digital einzureichen. Eine Nichtvorlage des Verwendungsnachweises führt zu Rückforderungen der bewilligten Fördermittel.

8. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2027.

Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel, haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie der generellen Bereitstellung der Mittel. 

Jury

Über die Förderungen entscheidet die Kommission zum Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. 

Vergaberichtlinien 2024 (Diese gelten für in 2024 geförderte KUNSTFONDS_Plattformen)

1. Hintergrund und Förderziele

1.1 Bildende Kunst ist ein eigenständiger, wesentlicher Beitrag für unsere Gesellschaft: Kunst setzt ihre Inhalte von sich aus, sie hinterfragt, bezeugt und kommentiert unser Leben. Kunstwerke entstehen aus der Arbeit an und mit den Bedingungen der Wahrnehmung, sie können dabei partizipativ, spiegelnd und anregend sein, bisweilen auch provozierend. Sie umgeben uns, sind ständig über unsere sinnliche Wahrnehmung präsent und prägen unser Verhältnis zu Wertvorstellungen und zivilen Haltungen. Eine freie Kunst ist Voraussetzung für unsere Demokratie und trägt maßgeblich zu ihrer Stärkung bei.

1.2 Die Stiftung Kunstfonds hat die Aufgabe, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern und deren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln. Sie unterstützt den künstlerischen Prozess von der Idee bis zur Produktion und fördert innovative Vermittlungskonzepte.

1.3 Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen will dauerhafte physische Orte der Begegnung und des Diskurses, auch abseits der Kunstmetropolen, stärken mit dem Ziel, bildende Kunst und ihren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln.

1.4 Des Weiteren will das Förderprogramm ortsunabhängige freie Künstler:inneninitiativen unterstützen mit dem Ziel, Netzwerke zu etablieren und Ideen zu entwickeln, um die Kunstszene nachhaltig zu stabilisieren und der Gesellschaft insgesamt zu öffnen.

1.5 Das Förderprogramm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung Kunstfonds aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Das Förderprogramm will Einrichtungen und Orte, die zeitgenössische bildende Kunst präsentieren, vermitteln und am aktuellen Diskurs teilnehmen, als physische Plattformen zum künstlerischen und öffentlichen Austausch stärken. Darüber hinaus werden experimentell-innovative Konzepte nicht stationärer Kollektive und soloselbständiger Kurator:innen an physischen Plattformen unterstützt.

2.2 Gefördert werden umfassende, auch mehrmonatig konzipierte komplexe Projektvorhaben, die z. B. Ausstellungen, Symposien, Konferenzen und alternative Formate einschließen. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Projektvorhaben und deren öffentlicher Vermittlung erforderlich sind.

2.3 Die Projekte müssen im Inland durchgeführt werden.

3. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Organisationen zur zeitgenössischen bildenden Kunst in Deutschland mit überregionaler Wirkung, die seit mindestens 01.01.2021 an einem festen Standort bildende Kunst ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen zum künstlerischen Diskurs führen. Dies sind z. B. Kunst- und Atelierhäuser, Produzent:innengalerien, Kunstvereine und freie Kunstorte.

3.2 Ferner antragsberechtigt sind nicht-ortsfeste Kollektive bildender Künstler:innen und Kunstakteur:innen sowie soloselbständige Kurator:innen, die an wechselnden öffentlichen und überregional wirkenden Orten in Deutschland ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen unternehmen.

3.3 Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen, freie Gruppen bzw. Kollektive nur bei vorliegender GbR-Vereinbarung.

3.4 Alle Antragsteller:innen müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

4. Bewilligungszeitraum

4.1 Der Bewilligungszeitraum umfasst die Vor- und Nachbereitungs- sowie die Durchführungsdauer des geförderten Projekts und wird im privatrechtlichen Fördervertrag entsprechend festgelegt. Geförderte Projekte müssen zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 beginnen. Die Projektdurchführung kann bis in die beiden Folgejahre dauern und muss spätestens am 30.06.2026 abgeschlossen sein. Der Bewilligungszeitraum (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) endet spätestens am 31.08.2026. Zuwendungsfähig sind Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 30.06.2026 erbracht, dem Antragstellenden in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind.

5. Fördersumme

5.1 Die Höchstfördersumme beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum maximal 80.000 Euro, die Mindestantragssumme 10.000 Euro. Die beim Kunstfonds beantragte Fördersumme soll mindestens 50% der Gesamtprojektkosten betragen. Gesamtprojektkosten sind alle projektbezogenen Kosten einschließlich eventueller im Bewilligungszeitraum anteiliger laufender Kosten einer Einrichtung. Insgesamt dürfen die Gesamtprojektkosten 160.000 Euro nicht übersteigen.

5.2 Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 20%. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) sowie Eigenleistungen erbracht werden. In Eigenleistung erbrachte Ausgaben sind durch einen Eigenbeleg sowie den Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachzuweisen; die Auszahlung der in Eigenleistung erbrachten Ausgaben erfolgt anteilig zu den übrigen Projektkosten. Kofinanzierungen aus öffentlichen Mitteln (Bundesländer, Kommunen) sind ausdrücklich zulässig und erwünscht.

5.3 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben (Herstellungs- und Sachkosten), die im Förderzeitraum zur Realisierung des geförderten Projekts erforderlich und angemessen sind. Darunter fallen z. B. Kosten für Transporte, Produktionsmaterial und Honorare, Reisekosten, notwendige Versicherungen und Drucksachen. Die Honorare für mitwirkende bildende Künstler:innen sollen dem „Leitfaden Honorare für Bildende Künstlerinnen und Künstler“ des BBK Bundesverbandes folgen. Bei Ausstellungsförderungen ist die Zahlung einer Ausstellungsvergütung gemäß der „Leitlinie Ausstellungsvergütung“ des BBK Bundesverbandes verpflichtend.

5.4 Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragstellenden zu verbessern.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1 Die Fördermittel werden in der Regel als nicht rückzahlbarer Projektzuschuss als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

6.2 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrages.

6.3 Soweit neben der Förderung KUNSTFONDS_Plattformen weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

6.4 Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

6.5 Mit der zu fördernden Maßnahme darf nach Bewilligung und bis zum Abschluss des Fördervertrags nur begonnen werden, sofern ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde.

6.6 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7. Vergabeverfahren

7.1 Anträge auf Förderung können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden.

7.2 Antragsfrist ist der 31.01.2024, 24 Uhr. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3 Einzureichen sind in deutscher Sprache:

  • Angaben zur antragstellenden Plattform, bei natürlichen Personen bzw. nicht als juristische Person organisierten Kollektiven ist eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung erforderlich,
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele und ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • Bildmaterial zum Projekt (JPG) und ein Projekt-Dossier mit Bildmaterial zu den mitwirkenden Künstler:innen und deren Werk (PDF),
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan.

7.4 Jede:r Antragsteller:in kann nur einen Antrag einreichen.

7.5 Eine zeitgleiche Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_ Stipendium“, „KUNSTFONDS_Publikation“, „KUNSTFONDS_SoloProjekt” oder „KUNSTFONDS_Werkverzeichnung“ ist nicht zulässig.

7.6 Über die Förderungen entscheidet die Kommission zum Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende März 2024.

7.7 Die bewilligten Projekte können frühestens am 01.04.2024 begonnen werden und müssen entsprechend der Antragstellung spätestens bis 30.06.2026 durchgeführt, abgeschlossen und das Geld zweckentsprechend nach Ziff. 5.3. in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein.

7.8 Für die Förderung ist ein Projektkonto einzurichten. Sämtliche Projekteinnahmen und -ausgaben müssen über das Projektkonto abgewickelt werden. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von vier Wochen projektbezogen verausgabt werden. Der Mittelabruf erfolgt per Formular.

7.9 Mit Ende des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Belegliste. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist digital einzureichen. Eine Nichtvorlage des Verwendungsnachweises führt zu Rückforderungen der Zuwendung.

8. Inkrafttreten

8.1 Diese Fördergrundsätze gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2026. Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sowie haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen.