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KUNSTFONDS_Werkverzeichnung

für bildende Künstler:innen und deren Rechtsnachfolger:innen,

max. 30.000 Euro, min. 10.000 Euro, 10% Eigenanteil


Das Programm

Die Antragsfrist für die aktuelle Ausschreibung ist am 26.8.2024 abgelaufen. Es sind keine Bewerbungen mehr möglich. 

Eine Liste der geförderten KUNSTFONDS_Werkverzeichnungen 2024 finden Sie HIER.

Kunstwerke sind visuelle Quellen der Gegenwart und werden zukünftig Teil unseres Kunsterbes sein. Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Werkverzeichnung fördert daher die digitale Dokumentation künstlerische Lebenswerke, die von überregionaler Bedeutung und hoher künstlerischer Relevanz sind. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Werkverzeichnung erforderlich sind.

Antragsberechtigt sind einzelne bildende Künstler:innen und Künstler:innen-Duos, die seit mindestens 20 Jahren im Hauptberuf als freischaffende bildende Künstler:innen tätig sind und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Außerdem antragsberechtigt sind Rechtsnachfolger:innen bildender Künstler:innen, die diese Kriterien erfüllten und bis zu ihrem Tod dauerhaft in Deutschland lebten. Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 10%.

Bitte beachten Sie die Vergaberichtlinien (s.u.) und die FAQs.

Das Programm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags und der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst. 

Vergaberichtlinien

1. Hintergrund und Förderziele

1.1. Bildende Kunst ist ein eigenständiger, wesentlicher Beitrag für unsere Gesellschaft: Kunst setzt ihre Inhalte von sich aus, sie hinterfragt, bezeugt und kommentiert unser Leben. Kunstwerke entstehen aus der Arbeit an und mit den Bedingungen der Wahrnehmung, sie können dabei partizipativ, spiegelnd und anregend sein, bisweilen auch provozierend. Sie umgeben uns, sind ständig über unsere sinnliche Wahrnehmung präsent und prägen unser Verhältnis zu Wertvorstellungen und zivilen Haltungen. Eine freie Kunst ist Voraussetzung für unsere Demokratie und trägt maßgeblich zu ihrer Stärkung bei.

1.2. Die Stiftung Kunstfonds hat die Aufgabe, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern und deren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln. Sie unterstützt den künstlerischen Prozess von der Idee bis zur Produktion und fördert innovative Vermittlungskonzepte.

1.3. Darüber hinaus initiiert die Stiftung Kunstfonds modellhaft visionäre Projekte zu relevanten Zukunftsthemen der bildenden Kunst und ihrer gesellschaftlichen Aufgabe.

1.4. Kunstwerke sind visuelle Quellen der Gegenwart und werden zukünftig Teil unseres Kunsterbes. Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Werkverzeichnung will daher künstlerische Lebenswerke dokumentieren, sofern diese von überregionaler Bedeutung und hoher künstlerischer Relevanz sind.

1.5. Das Förderprogramm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags und der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst.

1.6  Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung Kunstfonds aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden digitale Verzeichnungen von künstlerischen Lebenswerken bildender Künstler:innen bzw. Künstler:innen-Duos, deren Schaffensschwerpunkt in Deutschland liegt bzw. lag. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur Umsetzung des Verzeichnungsprojekts erforderlich sind.

2.2. Die Verzeichnung erfolgt ausschließlich digital im von der Stiftung Kunstfonds vorgegebenen Erfassungsprogramm; die Daten werden auf dem Server der Stiftung Kunstfonds gespeichert und in Auszügen auf der Website der Stiftung Kunstfonds veröffentlicht.

3.  Antragsberechtigung

3.1. Antragsberechtigt sind einzelne bildende Künstler:innen, die

  • seit mindestens 20 Jahren im Hauptberuf als freischaffende:r bildende:r Künstler:in tätig sind,
  •  ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 20 Jahren in Deutschland haben; ausgenommen hiervon sind Mitglieder der VG Bild-Kunst Berufsgruppe I,
  • im Bewilligungszeitraum nicht immatrikuliert sind.

3.2. Ferner antragsberechtigt sind Künstler:innen-Duos, deren Mitglieder

  • beide seit mindestens 20 Jahren im Hauptberuf als freischaffende bildende Künstler:innen tätig sind und seit mindestens 20 Jahren als Duo gemeinsam arbeiten,
  • beide ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 20 Jahren in Deutschland haben; ausgenommen hiervon sind Mitglieder der VG Bild-Kunst Berufsgruppe I,
  • beide im Bewilligungszeitraum nicht immatrikuliert sind.

3.3. Außerdem antragsberechtigt sind Rechtsnachfolger:innen bildender Künstler:innen.  Für die Künstler:innen gilt die Voraussetzung, dass sie

  • mindestens 20 Jahre im Hauptberuf als freischaffende:r bildende:r Künstler:in tätig waren,
  • ihren Hauptwohnsitz mindestens 20 Jahre in Deutschland hatten sowie
  • bis zu ihrem Tod dauerhaft in Deutschland lebten.

3.4. Alle Antragsteller:innen müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

3.5. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Künstler:innen und Rechtsnachfolger:innen bildender Künstler:innen, die

  • im Jahr 2023 eine Förderung der Stiftung Kunstfonds erhalten haben,
  • im Jahr 2024 bereits eine Förderung der Stiftung Kunstfonds erhalten,
  • Angestellte der Stiftung Kunstfonds sind.

4. Bewilligungszeitraum

4.1. Der Bewilligungszeitraum umfasst die Vor- und Nachbereitungs- sowie die Durchführungsdauer des geförderten Projekts und wird im privatrechtlichen Fördervertrag entsprechend festgelegt. Geförderte Projekte müssen zwischen dem 01.10.2024 und dem 31.12.2024 beginnen. Die Projektdurchführung kann bis in das Folgejahr dauern und muss spätestens am 31.12.2025 abgeschlossen sein. Die Vorlage des Verwendungsnachweises ist drei Monate nach Ende des individuellen Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31.03.2026 fällig. Der Bewilligungszeitraum umfasst die Prüfung des Verwendungsnachweises seitens der Stiftung Kunstfonds und endet spätestens zum 30.06.2026. Zuwendungsfähig sind Lieferungen und Leistungen, die im vereinbarten Durchführungszeitraum, maximal zwischen dem 01.10.2024 und dem 31.12.2025 erbracht, dem Antragstellenden in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind.

5. Fördersumme

5.1. Die Höchstfördersumme beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum max. 30.000 Euro, die Mindestantragssumme 10.000 Euro.

5.2. Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 10%. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) sowie Eigenleistungen erbracht werden. In Eigenleistung erbrachte Ausgaben sind durch einen Eigenbeleg sowie den Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachzuweisen; die Auszahlung der in Eigenleistung erbrachten Ausgaben erfolgt anteilig zu den übrigen Projektkosten. Kofinanzierungen aus öffentlichen Mitteln (Bundesländer, Kommunen) sind ausdrücklich zulässig und erwünscht.

5.3. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben (Herstellungs- und Sachkosten), die im Förderzeitraum zur Realisierung des geförderten Projekts erforderlich und angemessen sind. Darunter fallen z.B. Kosten für Honorare, Material- und Reisekosten. Die Honorare für mitwirkende bildende Künstler:innen sollen dem „Leitfaden Honorare für Bildende Künstlerinnen und Künstler“ des BBK Bundesverbandes folgen.

5.4. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragstellenden zu verbessern.

5.5. Nicht zuwendungsfähig sind u.a. Ausgaben für Versicherungen, Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1. Die Fördermittel werden in der Regel als nicht rückzahlbarer Projektzuschuss als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

6.2. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrages.

6.3. Soweit neben der Förderung KUNSTFONDS_Werkverzeichnung weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

6.4. Die unter Ziff. 3 benannten Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung müssen während des gesamten Förderzeitraums alle erfüllt sein. Entfällt eine oder mehrere, erlischt der Anspruch auf die Förderung und die Stiftung Kunstfonds wird die Rückzahlung von bereits ausgezahlten Mitteln prüfen und festsetzen.

6.5. Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

6.6. Mit der zu fördernden Maßnahme darf nach Bewilligung und bis zum Abschluss des Fördervertrags nur begonnen werden, sofern ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde.

6.7.  Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7. Vergabeverfahren

7.1.  Anträge auf Förderung können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden. Einzureichen sind in deutscher Sprache:

  • Angaben zur antragstellenden Person bzw. bei Künstler:innen-Duos zu den antragstellenden Personen (Name, Adresse, Kontaktdaten) sowie bei Künstler:innen-Duos eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung,
  • Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland (z. B. Personalausweis mit Meldeadresse oder Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung),
  • künstlerischer Lebenslauf (Ausbildung, Ausstellungen, künstlerisch-freischaffende Tätigkeiten),
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele sowie ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • 5 Bilder von Hauptwerken im jpg-Format und ein Dossier zur künstlerischen Arbeit (PDF),
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (Excel-Datei),
  • Verbindliche Nennung des:r Bearbeiters:in mit Kurzbio- und Bibliografie,
  • Bei Antragstellung durch Rechtsnachfolge: Formblatt „Erklärung Rechtsnachfolge“.

7.2.  Antragsfrist ist der 26.08.2024, 24 Uhr. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3. Jede:r Künstler:in bzw. jedes Künstler:innen-Duo bzw. jede rechtsnachfolgende Person kann nur einen Antrag einreichen.

7.4.  Eine zeitgleiche Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_Stipendium“, „KUNSTFONDS_Publikation”, „KUNSTFONDS_SoloProjekt“ oder „KUNSTFONDS_Plattformen” ist nicht zulässig.

7.5.       Eine Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_Stipendium“, „KUNSTFONDS_Publikation”, „KUNSTFONDS_SoloProjekt“ und „KUNSTFONDS_Werkverzeichung” ist nur alle 2 Jahre zulässig.

7.6. Über die Förderungen entscheidet die Kommission zur Aufnahme von Künstler:innennachlässen und zur Vergabe im Förderprogramm KUNSTFONDS_Werkverzeichnung der Stiftung Kunstfonds (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende September 2024.

7.7. Die bewilligten Projekte können frühestens am 01.10.2024 begonnen werden, müssen entsprechend der Antragstellung spätestens am 31.12.2025 durchgeführt, abgeschlossen und das Geld zweckentsprechend nach Ziff. 5.3. in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein.

7.8. Für die Förderung ist ein Projektkonto einzurichten. Sämtliche Projekteinnahmen und -ausgaben müssen über das Projektkonto abgewickelt werden. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von sechs Wochen projektbezogen verausgabt werden. Der Mittelabruf erfolgt per Formular.

7.9. Mit Ende des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Belegliste. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist digital einzureichen.

7.10. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

8. Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2026.

Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sowie haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Jury

Über die Förderungen entscheidet die Kommission zur Aufnahme von Künstler:innennachlässen und zur Vergabe im Förderprogramm "KUNSTFONDS_Werkzeichnung" in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität.