KUNSTFONDS_Publikation
für freiberufliche bildende Künstler:innen,
max. 18.000 Euro, mind. 10% Eigenanteil
Das Programm
Die Antragsfrist für das Förderjahr 2024 ist am 15.2.2024 abgelaufen. Es sind keine Bewerbungen mehr möglich.
Eine Liste der geförderten KUNSTFONDS_Publikationen 2024 finden Sie HIER.
Das Programm KUNSTFONDS_Publikation fördert analoge und digitale Einzelpublikationen bildender Künstler:innen oder Künstler:innen-Duos, die den Zuschuss selbst und nur für das eigene Werk beantragen.
Antragsberechtigt sind bildende Künstler:innen, Künstler:innen-Duos sowie Mitglieder der VG Bild-Kunst Berufsgruppe I, die seit mindestens fünf Jahren im Hauptberuf als freischaffende bildende: Künstler:innen tätig sind, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und die im Bewilligungszeitraum nicht immatrikuliert sind. Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 10%.
Bitte beachten Sie die Vergaberichtlinien (s.u.) und die FAQs.
Das Programm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags und der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst.
Vergaberichtlinien
Hintergrund und Förderziele
1.1 Bildende Kunst ist ein eigenständiger, wesentlicher Beitrag für unsere Gesellschaft: Kunst setzt ihre Inhalte von sich aus, sie hinterfragt, bezeugt und kommentiert unser Leben. Kunstwerke entstehen aus der Arbeit an und mit den Bedingungen der Wahrnehmung, sie können dabei partizipativ, spiegelnd und anregend sein, bisweilen auch provozierend. Sie umgeben uns, sind ständig über unsere sinnliche Wahrnehmung präsent und prägen unser Verhältnis zu Wertvorstellungen und zivilen Haltungen. Eine freie Kunst ist Voraussetzung für unsere Demokratie und trägt maßgeblich zu ihrer Stärkung bei.
1.2 Die Stiftung Kunstfonds hat die Aufgabe, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern und deren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln. Sie unterstützt den künstlerischen Prozess von der Idee bis zur Produktion und fördert innovative Vermittlungskonzepte.
1.3 Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Publikation unterstützt Künstler:innen in ihrer Aufgabe, ihre künstlerischen Ideen und Arbeiten zu veröffentlichen, um für ihre Kunst zu werben und deren Botschaft zu verbreiten.
1.4 Das Programm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags und der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung Kunstfonds aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden analoge und digitale Einzelpublikationen bildender Künstler:innen oder Künstler:innen-Duos, die den Zuschuss selbst und nur für das eigene Werk beantragen. Die Publikationen müssen (auch) in deutscher Sprache erscheinen.
3. Antragsberechtigung
3.1 Antragsberechtigt sind einzelne bildende Künstler:innen, die
- seit mindestens fünf Jahren im Hauptberuf als freischaffende:r bildende:r Künstler:in tätig sind,
- ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben,
- im Bewilligungszeitraum nicht immatrikuliert sind.
3.2 Ferner antragsberechtigt sind Künstler:innen-Duos, deren Mitglieder
- beide seit mindestens fünf Jahren im Hauptberuf als freischaffende bildende Künstler:innen tätig sind und seit mindestens fünf Jahren als Duo gemeinsam arbeiten,
- beide ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben,
- beide im Bewilligungszeitraum nicht immatrikuliert sind.
3.3 Außerdem antragsberechtigt sind Mitglieder der VG Bild-Kunst Berufsgruppe I.
3.4 Alle Antragsteller:innen müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.
3.5 Von einer Förderung ausgeschlossen sind Künstler:innen, die
- im Jahr 2023 eine Förderung der Stiftung Kunstfonds erhalten haben,
- Angestellte der Stiftung Kunstfonds sind.
4. Bewilligungszeitraum
4.1 Der Bewilligungszeitraum umfasst die Vor- und Nachbereitungs- sowie die Durchführungsdauer des geförderten Projekts und wird im Fördervertrag entsprechend festgelegt. Geförderte Projekte müssen zwischen dem 01.05.2024 und dem 31.12.2024 beginnen. Die Projektdurchführung kann bis in die beiden Folgejahre dauern und muss spätestens am 30.06.2026 abgeschlossen sein. Der Bewilligungszeitraum (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) endet spätestens am 31.08.2026. Zuwendungsfähig sind Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem 01.05.2024 und dem 30.06.2026 erbracht, dem Antragstellenden in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind.
5. Fördersumme
5.1 Der Projektkostenzuschuss beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum maximal 18.000 Euro.
5.2 Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 10%. Er kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) sowie Eigenleistungen erbracht werden. Kofinanzierungen aus öffentlichen Mitteln (Bundesländer, Kommunen) sind ausdrücklich zulässig und erwünscht.
5.3 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben (Herstellungs- und Sachkosten), die im Bewilligungszeitraum zur Realisierung des geförderten Projekts erforderlich und angemessen sind. Darunter fallen z. B. Kosten und Honorare für Grafik, Bildbearbeitung, Druck, Programmierung oder Audio. Bildkünstlerische Honorare für Fremd- und Eigenleistungen sind entsprechend dem „Leitfaden Honorare für Bildende Künstlerinnen und Künstler“ des BBK Bundesverbandes zu kalkulieren.
5.4 30 Prozent der beantragten bzw. der bewilligten Fördersumme können für Eigenleistungen im Rahmen des Projekts abgerechnet werden; in Eigenleistung erbrachte Ausgaben sind durch einen Eigenbeleg sowie den Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachzuweisen; die Auszahlung der in Eigenleistung erbrachten Ausgaben erfolgt anteilig zu den übrigen Projektkosten.
5.5 Zur Umsetzung des Projekts sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltiges Mobilitätskonzept etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragstellenden zu verbessern.
5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen.
6. Allgemeine Bestimmungen
6.1 Sofern neben der Förderung aus dem Förderprogramm KUNSTFONDS_Publikation weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.
6.2 Die unter Ziff. 3 benannten Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung müssen während des gesamten Förderzeitraums alle erfüllt sein. Entfällt eine oder mehrere, erlischt der Anspruch auf die Förderung und die Stiftung Kunstfonds wird die Rückzahlung von bereits ausgezahlten Mitteln prüfen und festsetzen.
6.3 Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungs-vorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.
6.4 Die Fördermittel werden in der Regel als nicht rückzahlbarer Projektzuschuss als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
6.5 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrages.
6.6 Mit der zu fördernden Maßnahme darf nach der Bewilligung und bis zum Abschluss des Fördervertrags nur begonnen werden, sofern ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde.
6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7. Vergabeverfahren
7.1 Anträge auf Förderung können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden.
7.2 Antragsfrist ist der 15.02.2024, 24 Uhr. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.3 Einzureichen sind in deutscher Sprache:
- Angaben zur antragstellenden Person bzw. bei Künstler:innen-Duos zu den antragstellenden Personen (Name, Adresse, Kontaktdaten) sowie bei Künstler:innen-Duos eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung,
- Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland (z. B. Personalausweis mit Meldeadresse oder Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung),
- künstlerischer Lebenslauf (Ausbildung, Ausstellungen, künstlerisch-freischaffende Tätigkeiten der letzten 10 Jahre),
- Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele sowie ein Zeitplan der Projektumsetzung,
- Bildmaterial (JPG) der künstlerischen Arbeit und ein Projekt-Dossier (PDF)
- Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan.
7.4 Jede:r Künstler:in bzw. jedes Künstler:innen-Duo kann nur einen Antrag einreichen.
7.5 Eine zeitgleiche Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_ Stipendium“, „KUNSTFONDS_SoloProjekt”, „KUNSTFONDS_Werkverzeichnung“ oder „KUNSTFONDS_Plattformen” ist nicht zulässig.
7.6 Über die Förderungen entscheidet das Kuratorium der Stiftung Kunstfonds (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende April 2024.
7.7 Die bewilligten Projekte können frühestens am 01.05.2024 begonnen werden, müssen bis spätestens am 30.06.2026 abgeschlossen und das Geld zweckentsprechend nach Ziff. 5.3. in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein.
7.8 Für die Förderung ist ein Projektkonto einzurichten. Sämtliche Projekteinnahmen und -ausgaben müssen über das Projektkonto abgewickelt werden. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von vier Wochen projektbezogen verausgabt werden. Der Mittelabruf erfolgt per Formular.
7.9 Mit Ende des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Belegliste. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist digital einzureichen. Die Nichtvorlage des Verwendungsnachweises führt zu einer Rückforderung des Zuschusses.
8. Inkrafttreten
8.1 Diese Fördergrundsätze gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2026. Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sowie haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Jury
Über die Förderungen entscheidet das Kuratorium der Stiftung Kunstfonds (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität.