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KUNSTFONDS_Publikation

für freiberufliche bildende Künstler:innen,

max. 24.000 Euro, mind. 10% Eigenanteil


Das Programm

Die Ausschreibung für das Programm KUNSTFONDS_Publikation ist gestartet. Bewerbungsfrist ist der 15. Januar 2026, 24 Uhr.

Das Programm KUNSTFONDS_Publikation fördert analoge und digitale Einzelpublikationen bildender Künstler:innen oder Künstler:innen-Duos, die den Zuschuss selbst und nur für das eigene Werk beantragen. 

Bitte beachten Sie die aktualisierten Vergaberichtlinien (s.u.) und die FAQs.

Das Programm wird von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit den im September 2025 von den Mitgliedern des Deutschen Bundestags aufgestockten Mitteln finanziert. 

Antragsstellung

Förderanträge können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden.

Einzureichen sind:

  • Angaben zur antragstellenden Person bzw. bei Künstler:innen-Duos zu den antragstellenden Personen (Name, Adresse, Kontaktdaten) sowie bei Künstler:innen-Duos eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung,
  • Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland (z. B. Personalausweis mit Meldeadresse oder Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung)
  • künstlerischer Lebenslauf (Ausbildung, Ausstellungen, künstlerisch-freischaffende Tätigkeiten der letzten 10 Jahre)
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele sowie ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • Bildmaterial (JPG) der künstlerischen Arbeit und ein Projekt-Dossier (PDF)
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (Excel-Tabelle).

Vergaberichtlinien

Hintergrund und Förderziele

1.1 Bildende Kunst ist ein eigenständiger, wesentlicher Beitrag für unsere Gesellschaft: Kunst setzt ihre Inhalte von sich aus, sie hinterfragt, bezeugt und kommentiert unser Leben. Kunstwerke entstehen aus der Arbeit an und mit den Bedingungen der Wahrnehmung, sie können dabei partizipativ, spiegelnd und anregend sein, bisweilen auch provozierend. Sie umgeben uns, sind ständig über unsere sinnliche Wahrnehmung präsent und prägen unser Verhältnis zu Wertvorstellungen und zivilen Haltungen. Eine freie Kunst ist Zeichen unserer Demokratie und trägt zu ihrer Stärkung bei.

1.2 Die Stiftung Kunstfonds hat die Aufgabe, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern und deren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln. Sie unterstützt den künstlerischen Prozess von der Idee bis zur Produktion und fördert innovative Vermittlungskonzepte. 

1.3 Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Publikation unterstützt Künstler:innen in ihrer Aufgabe, ihre künstlerischen Ideen und Arbeiten zu veröffentlichen, um für ihre Kunst zu werben und deren Botschaft zu verbreiten.

1.4 Das Programm wird finanziert von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags.

1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung Kunstfonds aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden analoge und digitale Einzelpublikationen bildender Künstler:innen oder Künstler:innen-Duos, die den Zuschuss selbst und nur für das eigene Werk beantragen. Die Publikationen müssen (auch) in deutscher Sprache erscheinen. 

3. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind einzelne bildende Künstler:innen jeden Alters, die

  • ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben,
  • im Durchführungszeitraum nicht immatrikuliert sind.

3.2 Ferner antragsberechtigt sind Künstler:innen-Duos, deren Mitglieder

  • beide ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben,
  • beide im Durchführungszeitraum nicht immatrikuliert sind.

3.3 Alle Antragsteller:innen müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

3.4 Von einer Förderung ausgeschlossen sind Künstler:innen, die

  • im Förderjahr 2025 einen Antrag für eine Förderung in einem der Programme KUNSTFONDS_Stipendium, KUNSTFONDS_Publikation, KUNSTFONDS_SoloProjekt oder KUNSTFONDS_Werkverzeichnung gestellt haben,
  • im Förderjahr 2025 eine Förderung der Stiftung Kunstfonds erhalten haben oder erhalten,
  • in den letzten zwei Jahren in einer Vergabejury der Programme KUNSTFONDS_Stipendium, KUNSTFONDS_Publikation oder KUNSTFONDS_SoloProjekt tätig waren,
  • Angestellte der Stiftung Kunstfonds sind.

4. Bewilligungszeitraum

4.1 Der Bewilligungszeitraum umfasst die Vor- und Nachbereitungs- sowie die Durchführungsdauer des geförderten Projekts und wird im Fördervertrag entsprechend festgelegt. Geförderte Projekte dürfen erst nach Abschluss eines Fördervertrags beginnen. Die Projektdurchführung ist überjährig möglich, muss aber spätestens am 31.03.2028 abgeschlossen sein. Der Verwendungsnachweis muss zwei Monate nach Ende des individuellen Durchführungszeitraums, spätestens am 31.05.2028 vorgelegt werden. Die Auszahlung des Einbehalts erfolgt nach positiver Prüfung in der Regel innerhalb von vier Monaten.

4.2. Zuwendungsfähig sind in der Regel Lieferungen und Leistungen, die im vereinbarten Durchführungszeitraum, maximal zwischen dem Datum des Abschlusses des Fördervertrags und dem 31.03.2028 erbracht und dem Antragstellenden in Rechnung gestellt worden sind. Mittelabrufe sind maximal bis Ende des Durchführungszeitraums möglich. Für die Verausgabung der Mittel gilt eine Frist von maximal 6 Wochen nach Erhalt. 

5. Fördersumme

5.1 Der Projektkostenzuschuss beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum maximal 24.000 Euro.

5.2 Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 10% der Gesamtprojektkosten. Der Eigenanteil kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) erbracht werden. Kofinanzierungen aus öffentlichen Mitteln (Bundesländer, Kommunen) sind ausdrücklich zulässig und erwünscht.

5.3 Ggf. in Eigenleistung erbrachte Ausgaben sind bis maximal 30% der bewilligten Fördersumme zulässig und durch einen Eigenbeleg sowie den Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachzuweisen; die Auszahlung der in Eigenleistung erbrachten Ausgaben erfolgt anteilig zu den übrigen Projektkosten.

5.4 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben (Herstellungs- und Sachkosten), die im Durchführungszeitraum zur Realisierung des geförderten Projekts erforderlich und angemessen sind. Darunter fallen z. B. Kosten und Honorare für Grafik, Bildbearbeitung oder Druck. Es gelten die Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung des BKM: „Die Vergütung muss mindestens einer bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen eines einschlägigen Fach-, Berufs- oder Interessenverbandes entsprechen. Die Auswahl treffen die Antragstellenden/ Geförderten. Sie muss für den konkreten Anwendungsfall plausibel sein und im Antrag/ Verwendungsnachweis angegeben werden.“

5.5 Zur Umsetzung des Projekts sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltiges Mobilitätskonzept etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragstellenden zu verbessern.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen. 

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1 Antragstellung und Förderung sind grundsätzlich alle 2 Jahre in nur einem der Förderprogramme der Stiftung Kunstfonds möglich. Maßgeblich ist das Förderjahr.

6.2 Die Fördermittel werden in der Regel als Projektzuschuss als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

6.3 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrages. 

6.4 Sofern neben der Förderung aus dem Förderprogramm KUNSTFONDS_Publikation weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

6.5 Die unter Ziff. 3 benannten Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung müssen während des gesamten Durchführungszeitraums alle erfüllt sein. Entfällt eine oder mehrere, erlischt der Anspruch auf die Förderung und die Stiftung Kunstfonds wird die Rückzahlung von bereits ausgezahlten Mitteln prüfen und festsetzen.

6.6 Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Vergaberichtlinien sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

6.7 Mit der zu fördernden Maßnahme darf nach der Bewilligung und bis zum Abschluss des Fördervertrags nur begonnen werden, sofern ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde. 

6.8 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7. Vergabeverfahren

7.1 Anträge auf Förderung können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden. 

7.2 Antragsfrist ist der 15.01.2026, 24 Uhr. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3 Einzureichen sind in deutscher Sprache: 

  • Angaben zur antragstellenden Person bzw. bei Künstler:innen-Duos zu den antragstellenden Personen (Name, Adresse, Kontaktdaten) sowie bei Künstler:innen-Duos eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung,
  • Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland (z. B. Personalausweis mit Meldeadresse oder Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung)
  • künstlerischer Lebenslauf (Ausbildung, Ausstellungen, künstlerisch-freischaffende Tätigkeiten der letzten 10 Jahre)
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele sowie ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • Bildmaterial (JPG) der künstlerischen Arbeit und ein Projekt-Dossier (PDF)
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (Excel-Tabelle).

7.4 Jede:r Künstler:in bzw. jedes Künstler:innen-Duo kann nur einen Antrag einreichen. Über die Förderungen entscheidet das Kuratorium der Stiftung Kunstfonds (Vergabejury) nach künstlerischer Qualität und in demokratischer Abstimmung. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich im Februar 2026.

7.5 Die bewilligten Projekte können frühestens am 01.03.2026 begonnen werden, müssen bis spätestens am 31.03.2028 abgeschlossen und das Geld zweckentsprechend nach Ziff. 5.2. bis Ziff. 5.6. in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein. 

7.6 Für die Förderung ist ein Projektkonto einzurichten. Sämtliche Projekteinnahmen und -ausgaben müssen über das Projektkonto abgewickelt werden. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von sechs Wochen projektbezogen verausgabt werden. Der Mittelabruf erfolgt per Formular.

7.7 Nach Ende des Durchführungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Belegliste. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist digital einzureichen. Die Nichtvorlage des Verwendungsnachweises führt zu einer Rückforderung des Zuschusses.

8. Inkrafttreten

8.1 Diese Vergaberichtlinien gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2028. Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sowie haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Jury

Über die Förderungen entscheidet das Kuratorium der Stiftung Kunstfonds (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität.