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  • NEUSTART KULTUR
  • Abgeschlossene Sonderförderprogramme

Kunstvereine

Kunstvereine mit Sitz in Deutschland konnten Zuschüsse für Ausstellungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 umgesetzt oder begonnen werden, in Höhe von 3.000 bis 35.000 Euro beantragen. Ein Eigenanteil von 10 Prozent war erforderlich.

Antragsberechtigt waren Kunstvereine, die ein eingetragener gemeinnütziger Verein sind und zeitgenössische bildende Kunst zeigen, vermitteln und fördern. 

Alle weiteren Informationen finden Sie in den FAQs (PDF) und den Fördergrundsätzen (PDF).

Eine Liste der Geförderten finden Sie HIER. Das Gesamtvolumen des Programms lag bei 2,8 Mio. Euro.

Kunstvereine konnten sich bei der Stiftung Kunstfonds parallel um eine Ausstellungs-, Erstausstellungs- oder Publikationsförderung in 2022 bewerben.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung, Ansprechperson ist Karla Kretz:

E: kretz@kunstfonds.de
T: 0228 33 65 69-16

Fördergrundsätze

1. Hintergrund und Förderziele

1.1. Durch die Corona-Pandemie sind wesentliche Ausstellungsorte und Vermittlungsplattformen für die bildende Kunst weggebrochen. Kunstvereine als Kommunikationsorte, die den Diskurs über Gegenwartskunst in einer offenen Bürgergesellschaft mitgestalten, mussten schließen. Wichtige Präsentations- und Arbeitsmöglichkeiten für bildende Künstlerinnen und Künstler entfielen für viele Monate. Das Sonderprogramm „NEUSTART KULTUR: Förderung von Kunstvereinen“ will die Sichtbarmachung bildender Kunst sowie die spezifische Kultur- und Vermittlungsarbeit von Kunstvereinen in Deutschland unterstützen.

1.2. Das Programm ist Teil des von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien initiierten Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich mildern, den Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland unterstützen und die Weichen in die Zukunft stellen will. Insgesamt stellt die BKM für den Sonderfonds „NEUSTART KULTUR: Förderung von Kunstvereinen“ bis zu 3 Mio. Euro Fördermittel zur Verfügung.

2. Antragsberechtigung

2.1. Antragsberechtigt sind Kunstvereine, die a. ihren Sitz in Deutschland haben, b. ein eingetragener gemeinnütziger Verein sind, c. seit mindestens drei Jahren bestehen, d. zeitgenössische bildende Kunst zeigen, vermitteln und fördern, e. regelmäßig Ausstellungen und Vermittlungsprojekte organisieren, f. regelmäßige Öffnungszeiten haben, g. nicht im Wesentlichen auf die Kunst der eigenen Vereinsmitglieder fokussiert sind.

2.2. Alle antragstellenden Kunstvereine müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

3. Gegenstand der Förderung

3.1. Das Förderprogramm will sowohl Ausstellungsprojekte zur bildenden Kunst wie auch die mittels innovativer Digitalisierungsprozesse optimierte Kunstvermittlungsarbeit der Kunstvereine unterstützen. Gefördert werden können alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Ausstellungsprojekte und deren öffentlicher Vermittlung erforderlich sind.

3.2. Die geförderten Projekte sind im Inland durchzuführen.

4. Förderzeitraum

4.1 Gefördert werden Ausstellungsvorhaben, die im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022 umgesetzt oder begonnen werden. Zuwendungsfähig sind Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem 01.10.21 und dem 31.10.2022 erbracht und dem antragstellenden Kunstverein bis zum 31.10.2022 in Rechnung gestellt worden sind.

5. Fördersumme

5.1. Die Höchstfördersumme beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum max. 35.000 Euro, die Mindestantragssumme 3.000 Euro.

5.2. Der erforderliche Eigenanteil beträgt 10%. Der Eigenanteil kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) sowie (unbare) Eigenleistungen erbracht werden.

5.3. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum zur Realisierung des geförderten Ausstellungsprojekts erforderlich und angemessen sind sowie Ausgaben, die die öffentliche Vermittlung der in der geförderten Ausstellung gezeigten Kunst befördern. Darunter fallen z. B. Kosten für Transporte, Produktionshonorare, Versicherung und Drucksachen sowie Kosten der Kunstvermittlung in öffentlichen und digitalen Räumen. Darüber hinaus sind Ausgaben für notwendige Hygienekonzepte und Equipment, das für neue technische Präsentationsformen benötigt wird, zuwendungsfähig. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.

5.4. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1. Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus den Mitteln der BKM auch Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind; eine Überkompensation ist nicht zulässig.

6.2. Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

6.3. Die Fördermittel werden in der Regel als nicht rückzahlbarer Projektzuschuss als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

6.4. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBestP) werden Bestandteil des Fördervertrages.

6.5. Mit der zu fördernden Maßnahme darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags nicht begonnen worden sein.

6.6. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 3 / 3

7. Vergabeverfahren

7.1. Anträge auf Förderung können ausschließlich im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds gestellt werden. Einzureichen sind u.a. Unterlagen zum Ausstellungskonzept, eine Kostenaufstellung und ein Finanzierungsplan sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit.

7.2. Antragsfrist ist der 15.07.2021. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3. Jeder Kunstverein kann nur einen Antrag, der mehrere Einzelvorhaben im Förderzeitraum beinhalten kann, einreichen.

7.4. Über die Förderungen entscheidet die Kommission zur Vergabe zu den Förderprogrammen für Kunstvermittler:innen, Ausstellungen und Publikationen der Stiftung Kunstfonds (Vergabejury). Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich im September 2021.

7.5. Die bewilligten Ausstellungsprojekte können frühestens am 01.10.2021 begonnen werden, müssen bis spätestens 31.10.2022 finanziell abgeschlossen und das Geld zweckentsprechend nach Ziff. 5.3. ausgegeben sein.

7.6. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt nach Rechnungsvorlage entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan.

7.7. Spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Originalbelegen.

7.8. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 

8. Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2022.