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Vertragsformen


Klarheit schafft Sicherheit

Für sämtliche Beteiligten ist wichtig, dass die Vereinbarungen über die Betreuung der Nachlässe von Anfang an rechtlich eindeutig sind. Gleiches gilt für deren öffentliche Zugänglichkeit. Die künstlerischen Nachlässe werden jeweils als Zustiftungen in das Vermögen der Stiftung Kunstfonds eingegliedert bzw. treuhänderisch verwaltet.

Die Auflagen hierfür bestimmen die Künstler:innen und Nachlassgeber:innen mit. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass die Kunstwerke verliehen werden dürfen. Auch welche Teile des Nachlasses zur Sicherung des Bestands der Stiftung verkäuflich sind, lässt sich vertraglich präzise definieren. Solche Einzelverkäufe tragen dazu bei, die laufenden Unterhaltskosten des betreffenden Nachlasses und auch des Archivs zu decken.

Zustiftungen in Form von Kunstwerken können durch finanzielle Zugaben ergänzt werden. Aus den Erträgen Letzterer werden spezielle Förderprogramme (beispielsweise die Vergabe eines mit dem Namen des Zustifters verbundenen Preises, eines Stipendiums) eingerichtet oder auch Publikationen und Werkverzeichnisse ediert.

Für den Abschluss des Vertrags gibt es zwei grundsätzliche Varianten:

1. Erbvertrag/Testamentarische Verfügung

Künstler:innen bzw. Eigentümer:innen von Kunstwerken oder Künstlernachlässen, die ihre Kunstwerke, Geld oder Immobilienvermögen erst nach ihrem Tod dem Archiv für Künstlernachlässe überlassen möchten, schließen notariell einen Erbvertrag ab. In dem Dokument werden sowohl die Zuwendung an die Stiftung Kunstfonds als auch die Einzelheiten der Betreuung des Nachlasses verfügt. Wünsche, die vorher lediglich testamentarisch von Künstler:innen oder Nachlassgeber:innen bekundet wurden, sind zwar rechtlich bindend; ihre Umsetzung liegt allerdings in der Hand der Erb:innen. Unserer Erfahrung nach bemühen sich die Erb:innen in Zusammenarbeit mit der Stiftung Kunstfonds meist sehr, den letzten Willen der Künstler:innen oder Nachlassgeber:innen zu erfüllen.

2. Schenkung/Zustiftung

Kunstwerke bzw. Teile eines künstlerischen Œuvres und Vermögensgegenstände können dem Vermögen der Stiftung Kunstfonds zugestiftet werden. Die Zustifter:innen überlassen in diesem Fall der Stiftung schon zu Lebzeiten Kunstwerke, Geldvermögen oder Immobilien. Der Vorteil: Die Stifter:innen können auf diese Weise stärker mitbestimmen, wie und wofür ihre Zuwendungen eingesetzt werden. Auch Schenkungen sind möglich. Diese fließen der Stiftung Kunstfonds in der Regel ohne Auflagen zu. Die Stiftung Kunstfonds schließt in allen Fällen individuell angepasste und verabredete Verträge mit den Zustifter:innen ab.

Die oben genannten Zuwendungen an die Stiftung Kunstfonds sind nach geltendem Steuerrecht erbschafts- und schenkungssteuerfrei, da unsere Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist. Davon unbenommen bleibt die – je nach individueller steuerlicher Veranlagung – gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer.