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KUNSTFONDS_Plattformen

für kunstvermittelnde Akteur:innen

max. 80.000 Euro, mind. 10.000 Euro, mind. 20% Eigenanteil; Antragssumme über 50 % der Gesamtprojektkosten, Gesamtprojektkosten max. 160.000 €


Das Programm

Die Antragsfrist ist am 31.1.2024 abgelaufen. Es sind keine Bewerbungen mehr möglich und die Juryphase ist abgeschlossen.

Eine Liste der geförderten Projektvorhaben in 2024 finden Sie HIER:

Das Programm KUNSTFONDS_Plattformen fördert Einrichtungen und Orte, die zeitgenössische bildende Kunst präsentieren, vermitteln und somit am aktuellen Diskurs teilnehmen. Darüber hinaus werden experimentell-innovative Konzepte von Kollektiven und soloselbständigen Kurator:innen unterstützt, welche an analogen/physischen Orten/Plattformen stattfinden.

Gefördert werden umfassende, auch mehrmonatig konzipierte Projektvorhaben, die z.B. Ausstellungen, Symposien, Konferenzen oder alternative Formate beinhalten.

Die beim Kunstfonds beantragte Fördersumme soll mindestens 50% der Gesamtprojektkosten betragen. Gesamtprojektkosten sind alle projektbezogenen Kosten einschließlich eventueller im Bewilligungszeitraum anteiliger laufender Kosten einer Einrichtung. Insgesamt dürfen die Gesamtprojektkosten 160.000 Euro nicht übersteigen. 

Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 20%.

Bitte beachten Sie die Vergaberichtlinien (PDF) und die FAQs (PDF).

Das Programm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags.

HINWEIS: Die Ausschreibung ist bis zur Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 durch den Bundestag und der damit verbundenen verlässlichen Bereitstellung der benötigten Finanzmittel zunächst unter Vorbehalt.

Vergaberichtlinien

1. Hintergrund und Förderziele

1.1 Bildende Kunst ist ein eigenständiger, wesentlicher Beitrag für unsere Gesellschaft: Kunst setzt ihre Inhalte von sich aus, sie hinterfragt, bezeugt und kommentiert unser Leben. Kunstwerke entstehen aus der Arbeit an und mit den Bedingungen der Wahrnehmung, sie können dabei partizipativ, spiegelnd und anregend sein, bisweilen auch provozierend. Sie umgeben uns, sind ständig über unsere sinnliche Wahrnehmung präsent und prägen unser Verhältnis zu Wertvorstellungen und zivilen Haltungen. Eine freie Kunst ist Voraussetzung für unsere Demokratie und trägt maßgeblich zu ihrer Stärkung bei.

1.2 Die Stiftung Kunstfonds hat die Aufgabe, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern und deren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln. Sie unterstützt den künstlerischen Prozess von der Idee bis zur Produktion und fördert innovative Vermittlungskonzepte.

1.3 Das Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen will dauerhafte physische Orte der Begegnung und des Diskurses, auch abseits der Kunstmetropolen, stärken mit dem Ziel, bildende Kunst und ihren gesellschaftlichen Beitrag zu vermitteln.

1.4 Des Weiteren will das Förderprogramm ortsunabhängige freie Künstler:inneninitiativen unterstützen mit dem Ziel, Netzwerke zu etablieren und Ideen zu entwickeln, um die Kunstszene nachhaltig zu stabilisieren und der Gesellschaft insgesamt zu öffnen.

1.5 Das Förderprogramm wird finanziert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln des Deutschen Bundestags.

1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung Kunstfonds aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Das Förderprogramm will Einrichtungen und Orte, die zeitgenössische bildende Kunst präsentieren, vermitteln und am aktuellen Diskurs teilnehmen, als physische Plattformen zum künstlerischen und öffentlichen Austausch stärken. Darüber hinaus werden experimentell-innovative Konzepte nicht stationärer Kollektive und soloselbständiger Kurator:innen an physischen Plattformen unterstützt.

2.2 Gefördert werden umfassende, auch mehrmonatig konzipierte komplexe Projektvorhaben, die z. B. Ausstellungen, Symposien, Konferenzen und alternative Formate einschließen. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Projektvorhaben und deren öffentlicher Vermittlung erforderlich sind.

2.3 Die Projekte müssen im Inland durchgeführt werden.

3. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Organisationen zur zeitgenössischen bildenden Kunst in Deutschland mit überregionaler Wirkung, die seit mindestens 01.01.2021 an einem festen Standort bildende Kunst ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen zum künstlerischen Diskurs führen. Dies sind z. B. Kunst- und Atelierhäuser, Produzent:innengalerien, Kunstvereine und freie Kunstorte.

3.2 Ferner antragsberechtigt sind nicht-ortsfeste Kollektive bildender Künstler:innen und Kunstakteur:innen sowie soloselbständige Kurator:innen, die an wechselnden öffentlichen und überregional wirkenden Orten in Deutschland ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen unternehmen.

3.3 Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen, freie Gruppen bzw. Kollektive nur bei vorliegender GbR-Vereinbarung.

3.4 Alle Antragsteller:innen müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

4. Bewilligungszeitraum

4.1 Der Bewilligungszeitraum umfasst die Vor- und Nachbereitungs- sowie die Durchführungsdauer des geförderten Projekts und wird im privatrechtlichen Fördervertrag entsprechend festgelegt. Geförderte Projekte müssen zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 beginnen. Die Projektdurchführung kann bis in die beiden Folgejahre dauern und muss spätestens am 30.06.2026 abgeschlossen sein. Der Bewilligungszeitraum (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) endet spätestens am 31.08.2026. Zuwendungsfähig sind Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 30.06.2026 erbracht, dem Antragstellenden in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind.

5. Fördersumme

5.1 Die Höchstfördersumme beträgt für den gesamten Bewilligungszeitraum maximal 80.000 Euro, die Mindestantragssumme 10.000 Euro. Die beim Kunstfonds beantragte Fördersumme soll mindestens 50% der Gesamtprojektkosten betragen. Gesamtprojektkosten sind alle projektbezogenen Kosten einschließlich eventueller im Bewilligungszeitraum anteiliger laufender Kosten einer Einrichtung. Insgesamt dürfen die Gesamtprojektkosten 160.000 Euro nicht übersteigen.

5.2 Der erforderliche Eigenanteil beträgt mindestens 20%. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) sowie Eigenleistungen erbracht werden. In Eigenleistung erbrachte Ausgaben sind durch einen Eigenbeleg sowie den Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachzuweisen; die Auszahlung der in Eigenleistung erbrachten Ausgaben erfolgt anteilig zu den übrigen Projektkosten. Kofinanzierungen aus öffentlichen Mitteln (Bundesländer, Kommunen) sind ausdrücklich zulässig und erwünscht.

5.3 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben (Herstellungs- und Sachkosten), die im Förderzeitraum zur Realisierung des geförderten Projekts erforderlich und angemessen sind. Darunter fallen z. B. Kosten für Transporte, Produktionsmaterial und Honorare, Reisekosten, notwendige Versicherungen und Drucksachen. Die Honorare für mitwirkende bildende Künstler:innen sollen dem „Leitfaden Honorare für Bildende Künstlerinnen und Künstler“ des BBK Bundesverbandes folgen. Bei Ausstellungsförderungen ist die Zahlung einer Ausstellungsvergütung gemäß der „Leitlinie Ausstellungsvergütung“ des BBK Bundesverbandes verpflichtend.

5.4 Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragstellenden zu verbessern.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Kunstankäufe, Zinsaufwendungen, Steuern, Spenden und Zuwendungen sowie bauliche Maßnahmen.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1 Die Fördermittel werden in der Regel als nicht rückzahlbarer Projektzuschuss als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

6.2 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrages.

6.3 Soweit neben der Förderung KUNSTFONDS_Plattformen weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

6.4 Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

6.5 Mit der zu fördernden Maßnahme darf nach Bewilligung und bis zum Abschluss des Fördervertrags nur begonnen werden, sofern ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde.

6.6 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7. Vergabeverfahren

7.1 Anträge auf Förderung können ausschließlich digital im Online-Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf bewerbung.kunstfonds.de gestellt werden.

7.2 Antragsfrist ist der 31.01.2024, 24 Uhr. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3 Einzureichen sind in deutscher Sprache:

  • Angaben zur antragstellenden Plattform, bei natürlichen Personen bzw. nicht als juristische Person organisierten Kollektiven ist eine GbR-Vereinbarung mit Vertretungsberechtigung erforderlich,
  • Beschreibung des Projektvorhabens einschließlich der Projektziele und ein Zeitplan der Projektumsetzung,
  • Bildmaterial zum Projekt (JPG) und ein Projekt-Dossier mit Bildmaterial zu den mitwirkenden Künstler:innen und deren Werk (PDF),
  • Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan.

7.4 Jede:r Antragsteller:in kann nur einen Antrag einreichen.

7.5 Eine zeitgleiche Antragstellung in den Förderprogrammen „KUNSTFONDS_ Stipendium“, „KUNSTFONDS_Publikation“, „KUNSTFONDS_SoloProjekt” oder „KUNSTFONDS_Werkverzeichnung“ ist nicht zulässig.

7.6 Über die Förderungen entscheidet die Kommission zum Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende März 2024.

7.7 Die bewilligten Projekte können frühestens am 01.04.2024 begonnen werden und müssen entsprechend der Antragstellung spätestens bis 30.06.2026 durchgeführt, abgeschlossen und das Geld zweckentsprechend nach Ziff. 5.3. in Rechnung gestellt und bezahlt worden sein.

7.8 Für die Förderung ist ein Projektkonto einzurichten. Sämtliche Projekteinnahmen und -ausgaben müssen über das Projektkonto abgewickelt werden. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt entsprechend dem mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von vier Wochen projektbezogen verausgabt werden. Der Mittelabruf erfolgt per Formular.

7.9 Mit Ende des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen mit Belegliste. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist digital einzureichen. Eine Nichtvorlage des Verwendungsnachweises führt zu Rückforderungen der Zuwendung.

8. Inkrafttreten

8.1 Diese Fördergrundsätze gelten ab Veröffentlichung und bis zum 31.12.2026. Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sowie haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Jury

Über die Förderungen entscheidet die Kommission zum Förderprogramm KUNSTFONDS_Plattformen (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende März 2024.