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Kunstvermittelnde Akteure

Kunstvermittelnde Akteure (z.B. Künstler:innenräume, Produzentengalerien, Kunstvereine, Projekträume, solo-selbständige Akteur:innen) konnten sich für eine Projektförderung bewerben, die die Vermittlung und den Konsum von bildender Kunst – sei es durch Gespräche, App + Video, Ausstellung, Verleih, Verkauf, Workshops etc. – nachhaltig mit innovativen und unkonventionellen Ideen anregen und an der Kunst vorzugsweise niederschwellig teilhaben lassen.

Die Projekte sollten im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 stattfinden, ein Zuschuss bis max. 50.000 Euro (Vollfinanzierung, kein Eigenanteil erforderlich) konnte beantragt werden.

Das Gesamtvolumen des Programms lag bei 3,1 Mio. Euro.

Eine Liste der Geförderten finden Sie hier.

Vergaberichtlinien

  1. Voraussetzung für die Förderung ist die fristgerechte Einreichung eines vollständigen Antrags im Online-Antragssystem der Stiftung Kunstfonds. Der Bewerbungsschluss ist der 14. September 2020. Anträge per Post, Email oder Telefax sind nicht zulässig.
  2. Anträge, die zum Bewerbungsschluss nicht in beurteilungsfähiger Form vorliegen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
  3. Über die Förderungen entscheidet eine vom Stiftungsrat gewählte unabhängige 16-köpfige Fachjury, die mehrheitlich aus bildenden Künstler:innen besteht. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung Ende September.
  4. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
  5. Jede/r Bewerber:in kann nur einen Antrag einreichen.
  6. Parallelbewerbungen im regulären Förderprogramm der Stiftung Kunstfonds sind möglich.
  7. Die Förderung von Studentinnen und Studenten ist ausgeschlossen.
  8. Projekte, die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung finanziell unterstützt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  9. Auszahlungen erfolgen erst nach Abschluss eines Fördervertrags.
  10. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Fördermittel sind bis spätestens Ende 2021 zu verausgaben.
  11. Alle Förderungen unterliegen den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO).